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Gewährleistungsverjährung bei Photovoltaikanlagen

Der auch für das Kaufrecht zuständige VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hat sich ein Mal mehr mit der Gewährleistungsverjährung bei Photovoltaikanlagen beschäftigen müssen. In seinem Urteil ging es um die Länge der Verjährungsfrist einer auf einem vorhandenen Dach vom Käufer selbst installierten Photovoltaikanlage. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2013 – VIII ZR 318/12 – eine nur zweijährige Verjährung nach Kaufrecht angenommen.

Der Fall

Ein Händler hatte Photovoltaikmodule vom Hersteller gekauft und direkt an den Erwerber und Gebäudeeigentümer liefern lassen. Die Module wurden vom Erwerber auf einem bestehenden Scheunendach errichtet. Im Rahmen der Begutachtung von Witterungsschäden wurden Herstellungsmängel festgestellt und mit einem Beweissicherungsverfahren ca. 2 ½ Jahre nach der Anlieferung auf dem Grundstück anhängig gemacht.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof geht zunächst davon aus, dass die Gewährleistung nach Kaufrecht zu beurteilen ist. Auch im Kaufrecht würde nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB die Gewährleistungsfrist 5 Jahre betragen, wenn der Kaufgegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit versursacht hat.

Der BGH ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Ansprüche des Käufers wegen der Mangelhaftigkeit der Komponenten einer Photovoltaikanlage, die der Käufer auf einem bereits vorhandenen Dach einer Scheune angebracht hat, um durch Einspeisung des erzeugten Stroms Einnahmen zu erzielen, nicht der fünfjährigen Verjährung sondern der zweijährigen Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen.

Praxistipp

Nach der stetigen Rechtsprechung des BGH gilt die Verjährung nach Kaufrecht nicht nur dann, wenn der Gebäudeeigentümer die Anlage selbst montiert, sondern auch dann, wenn nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu montierender Einzelteile und nicht eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl. BGH, Urteil vom 16.04.2013 – VIII ZR 375/11). Vom Werkvertrag (Bauvertrag) wird insoweit der Kaufvertrag mit Montageverpflichtung unterschieden. Wenn also der Wert der Montage der Anlage gegenüber der Eigentumsverschaffung geringer ist, ist Kaufrecht anzuwenden.

Daraus folgt bei einem Kaufvertrag unter Kaufleuten zugleich die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB. Die angelieferten Teile müssen demnach einer Prüfung unterzogen werden, deren Umfang im Einzelnen umstritten ist. Jedenfalls sind sichtbare Schäden oder zu geringe Stückzahlen sofort anzuzeigen.

Für die Frage, ob eine Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde, kommt es darauf an, ob sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist und ob sie mit dem Gebäude fest verbunden ist.

Soweit der Strom aus der Photovoltaikanlage auf dem Dach nur ins Netz eingespeist wird, ist die Anlage nicht für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Soweit der Strombedarf des Gebäudes vorwiegend aus der Anlage gedeckt werden soll, ist die Anlage für die Benutzbarkeit von Bedeutung. Ebenso wäre die Rechtslage zu bewerten, wenn die Photovoltaikanlage in die Dachhaut oder die Fassade intergiert wäre und damit zugleich als Gebäudehülle fungiert.

Wichtig ist, dass der Gebäudeeigentümer sich bei der Auftragserteilung klar darüber wird, ob er einen Werkvertrag oder einen Kaufvertrag geschlossen hat, da sich danach seine Rechte und Pflichten in Bezug auf die Gewährleistung bestimmen.

Martin Alter
Rechtsanwalt