>

„Gewährleistung nach BGB“ – keine Verjährungshemmung durch bloße Mängelrüge

Das Oberlandesgericht München hat sich in einem Beschluss vom 13.06.2024 (20 U 1009/24 Bau) mit der Verjährungseinrede des Bauunternehmers in einem VOB/B Vertrag beschäftigt. Es war die Frage zu klären, ob bei Einbeziehung der VOB/B trotz des Zusatzes „Gewährleistung nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB“ die besonderen Verjährungsregelungen der VOB/B anwendbar bleiben.

 

Sachverhalt

Der Bauunternehmer war von einem Bauträger unter Einbeziehung der VOB/B mit der Ausführung von Leistungen an einer Wohnanlage beauftragt worden. In einer Klausel regelte der Vertrag, dass die Gewährleistungsrechte sich nach den „werkvertraglichen Vorschriften des BGB“ richten. die Wohnungen wurden verkauft und von den Eigentümern die Abnahme im Juli 2016 erklärt. Im Juli 2021 (kurz vor Ablauf der Gewährleistungsfrist) forderte der Bauträger vom Bauunternehmen Mängelbeseitigung wegen ungenügender Isolierung von Wasserleitung und verlangt nach Ablauf der gesetzten Frist Schadenersatz. Der Bauunternehmer beruft sich daraufhin auf Verjährung. Hiergegen wendet der Bauträger ein, dass durch die schriftliche Mängelrüge im Juni 2021 die Verjährung gemäß § 13 Abs. 5 VOB/B gehemmt worden sei.

 

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht München gibt wie auch schon die Vorinstanz dem Bauunternehmer Recht. Es geht davon aus, dass der Anspruch auf Mängelbeseitigung verjährt ist. Eine Hemmung der Verjährung durch die schriftliche Mängelrüge sei nicht eingetreten. Durch die ausdrückliche Regelung, dass sich die Gewährleistung nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB richte, seien sämtliche Gewährleistungsregelungen aus der VOB/B nicht anwendbar. Daraus folgt, dass auch § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 VOB/B nicht anwendbar ist, nach dem die Verjährung frühestens 2 Jahre nach Zugang der ersten schriftlichen Mängelanzeige eintritt.

Wenn die Regelungen der VOB/B anwendbar gewesen wären, hätte die schriftliche Mängelrüge dazu geführt, dass die Verjährung erst 2 Jahre nach Zugang dieser Mängelrüge eingetreten wäre. Die Gewährleistung und Verjährungsregelungen des BGB sehen diese Möglichkeit zur Hemmung der Gewährleistung nicht vor.

Nach den Gewährleistungsvorschriften des BGB verjähren Ansprüche aus Bauvertrag 5 Jahre nach der Abnahme. Eine Hemmung der Verjährung kann nur durch die Aufnahme von Verhandlungen oder die Geltendmachung im gerichtlichen Verfahren herbeigeführt werden.

Für die Annahme von Verhandlungen müsste der Bauunternehmer zumindest auf die Mängelrüge eingehen und sich eine Prüfung vorbehalten bzw. eine anderweitige Lösungsmöglichkeit anbieten.

 

Martin Alter      
Rechtsanwalt

Praxistipp für eingeloggte Mandanten

Der Praxistipp steht eingeloggten Mandaten zur Verfügung.

Zum Login