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Gestattung einer baulichen Veränderung am Gemeinschaftseigentum

Gegenstand einer Entscheidung des AG Berlin-Charlottenburg vom 18.07.2025, Az. 73 C 51/25, war die Frage, ob einem Sondereigentümer die exklusive Nutzung einer Gemeinschaftsfläche ohne Kompensationszahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft gestattet werden darf.

 

Sachverhalt

Dem Eigentümer im Dachgeschoss wurde durch Beschluss gestattet, das Treppenhaus im Dachgeschoss baulich vom übrigen Treppenhaus abzutrennen und mit seiner Wohnung zu verbinden. Ein anderer Eigentümer aus dem 1. OG focht diesen Beschluss an, weil die Gestattung zum Entzug von 7 m² gemeinschaftlicher Nutzungsfläche ohne Kompensation führte.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte fest, dass Beschlusskompetenz besteht und die Eigentümer auch die Allein-nutzungsbefugnis, also ein faktisches Sondernutzungsrecht, als faktische Folge einer baulichen Änderung des Gemeinschaftseigentums im Individualinteresse gemäß § 20 Absatz1 WEG beschließen können. Dabei müsse aber der Beschluss dennoch so ausgestaltet sein, dass er den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche.

Der Beschluss erschöpfe sich, so das Gericht, in der Privilegierung des Dachgeschosseigentümers, der auf dieses Privileg keinen gesetzlichen Anspruch habe, weil der Treppenhausumbau keine Maßnahme im Sinne von § 20 Absatz 2 WEG darstelle. Die übrigen Eigentümer erhielten für den Verlust der Nutzung der Gemeinschaftsfläche aber keine Kompensation, weder durch Einmalzahlung noch durch Miete. Sie erhielten auch keine vergleichbaren Ausbaurechte an anderer Stelle des Gemeinschaftseigentums. Zudem müsse sich der Dachgeschosseigentümer nach dem Beschluss trotz größerer Wohnfläche nicht stärker an den Kosten beteiligen, er muss nur die Baukosten tragen, der Kostenverteilungsschlüssel wurde jedoch nicht angepasst.

Die benachteilige insgesamt den Kläger und widerspreche Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Beschluss wurde deshalb aufgehoben.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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