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Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Meldewesens

Als Bundestags-Drucksache Nr. 17/7746 liegt nunmehr der Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens, kurz MeldFortG, vor. Darin sollen dem Vermieter Mitwirkungspflichten bei der An- und Abmeldung der Bewohner auferlegt werden.

Insbesondere soll § 19 folgende Regelung enthalten:

Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1)       Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Abs. 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2)       Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3)       Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

            1.         Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

            2.         Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

            3.         Anschrift der Wohnung sowie

            4.         Namen, der nach § 17 Abs. 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4)       Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5)       Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch von dem Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6)       Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Abs. 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.“.

Mit zahlreichen weiteren Regelungen im neuen Gesetzesentwurf soll der Zielsetzung, ein einheitliches bundesweiteres Meldewesen mit einheitlichen Standards aufgrund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz seit der Förderalismusreform 2006 einzuführen Rechnung getragen werden.

Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers war bereits bis 2002 gesetzlich geregelt und lediglich durch die Änderung des Melderechtsrahmengesetzes vom 25.03.2002 aufgehoben worden. Sie soll nunmehr wieder eingeführt werden, um Scheinanmeldungen verhindern zu können. Der Wohnungsgeber soll nicht nur zur Mitwirkung verpflichtet sein, sondern auch die ordnungsgemäße Anmeldung überprüfen können. Seitens des Bundesrates gab es bislang keine Einwendungen gegen den Entwurf hinsichtlich § 19.

Wir werden über den aktuellen weiteren Ablauf der Gesetzgebung zeitnah informieren.

Noreen Walther
Rechtsanwältin