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Gesetze für Ladeinfrastruktur zur E-Mobilität

Nachdem die Bundesregierung im November 2019 angekündigt hatte, noch im Jahr 2019 gesetzliche Regelungen für die Schaffung von Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge in einem umfassenden Entwurf für eine WEG-Rechtsänderung vorzulegen, befindet sich der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEModG) bereits im Gesetzgebungsverfahren.

Ergänzt werden die Regelungen durch einen Entwurf eines Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz – GEIG), der jetzt ebenfalls von der Bundesregierung in den Bundestag eingebracht wurde.

Das WEModG enthält neben Regelungen für das WEG auf Zustimmung zu baulichen Veränderungen für die Schaffung der Ladeinfrastruktur, auch eine Neufassung des 554 BGB, nachdem auch dem Mieter einer Wohnung ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung der Mietsache für die Errichtung von Ladepunkten zustehen soll.

Das GEIG richtet sich ebenfalls an Gebäudeeigentümer und enthält Ausrüstungs- und Nachrüstungspflichten, in Bezug auf die Errichtung von Ladeinfrastrukturen. Dabei werden unterschiedliche Verpflichtungen für Wohn- und Nichtwohngebäude gemacht.

Bei der Errichtung neuer Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen im oder am Gebäude sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für E-Mobilität auszustatten. Unter der Leitungsinfrastruktur versteht der Gesetzgeber getrennte Installationsrohre für Elektro- und Datenleitungen. Bei neuen Nichtwohngebäuden ist jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten. Die Errichtung soll durch eine Erklärung gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Baubehörde nachgewiesen werden.

Für bestehende Wohngebäude ist eine Nachrüstung mit Leitungsinfrastruktur für alle Stellplätze vorgesehen, wenn das Gebäude oder der Parkplatz oder die dortige elektrische Infrastruktur einer größeren Renovierung unterzogen wird. Eine größere Renovierung liegt vor, wenn die Renovierung mehr als 25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle betrifft.

Bei Nichtwohngebäuden mit mehr als 10 Stellplätzen muss im Falle einer größeren Renovierung jeder fünfte Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur ausgerüstet und mindestens ein Ladepunkt nachgerüstet werden. Verfügt das Nichtwohngebäude über mehr als 20 Stellplätze muss bis 01.01.2025 zumindest ein Ladepunkt nachgerüstet werden.

Ausnahmen bestehen, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung überschreiten.

Das Gesetz ist auch nicht anzuwenden auf Gebäude, die sich im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.

 

Martin Alter
Rechtsanwalt

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