Gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Kanalanschlussgebühren
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 23.11.2018 zu Az. 2 B 194/18 können Wohnungseigentümer in gesamtschuldnerischer Haftung für Kanalbenutzungsgebühren in Anspruch genommen werden.
Sachverhalt:
Zunächst hatte die zuständige Gemeinde die Wohnungseigentümergemeinschaft für Kanalbenutzungsgebühren in Anspruch genommen. Die Hausverwaltung hatte die Kosten jedoch schließlich nicht beglichen. Daraufhin setzte die Gemeinde durch Gebührenbescheid die Gebühren i. H. v. 31 T€ gegen einzelne Sondereigentümer fest.
Die Entscheidung:
Nach dem einschlägigen Gebühren- und Beitragsgesetz des Bundeslandes ist Schuldner der Gebühren der Eigentümer des Grundstücks. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung steht es dem Gläubiger frei, einzelne der Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen.
Bei der Gebührenschuld liege keine Verbindlichkeit der Gemeinschaft vor, für die eine quotale Haftung gem. § 10 Abs. 8 WEG gelte, sondern eine persönliche durch Gesetz begründete Verbindlichkeit jedes einzelnen Wohnungseigentümers. Daher gelte die Haftungsbegrenzung auf das Verhältnis des Miteigentumsanteils gerade nicht.
Praxishinweis:
Die einzelnen Sondereigentümer können im Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern ggfs. Ausgleichsansprüche geltend machen.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 12/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz