Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in WEG
Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 29.08.2012 unter Az. B 12 R 4/10 zu der Frage Stellung genommen, inwieweit das sog. Haushaltsscheckverfahren gemäß §§ 8 a, 28 a VII SGB IV in Wohnungseigentümergemeinschaften Anwendung finden kann.
Geringfügige Beschäftigungen als Hausmeister und Reinigungskraft für eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betreffen, seien keine geringfügigen Beschäftigungen im Privathaushalt in diesem Sinne. Das Gericht begründete seine Auffassung mit der rechtlichen Verselbständigung der WEG „gegenüber dem Rechtskreis der einzelnen Wohnungseigentümer und deren einzelnen Haushalten“. Auch handele es sich nicht um eine gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushaltes erledigte Tätigkeit.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft könne daher nicht verlangen, dass für die von ihr beschäftigten Personen die niedrigen Pauschalsätze für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 249 b S. 2 SGB V, § 172 Abs. 3a SGB VI) festgesetzt werden.
Die Behandlung dieser Gemeinschaften im Einkommensteuerrecht sei im Sozialversicherungsrecht irrelevant. Die Begünstigung nur von Privathaushalten verletze auch nicht das Gleichbehandlungsgebot.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 2/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz