Geringere Haftungsrisiken für WLAN-Betreiber
Die Digitalisierung schreitet auch in der Wohnungswirtschaft weiter voran. Die Mieter wollen selbstverständlich auch in ihren Wohnungen stets unkomplizierten mobilen Internetzugang nutzen können. Hierfür benötigen sie jedoch einen WLAN-Hotspot. Der Vermieter könnte daher als WLAN-Betreiber auftreten.
Bisherige Rechtslage
Viele Wohnungsunternehmen schrecken jedoch die technische Anforderungen in Form von Verschlüsselungen und das Haftungsrisiko bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ab. Nach der bisherigen Rechtslage und der Rechtsprechung haftet ein WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter zwar nicht auf Schadensersatz, allerdings auf Unterlassung im Rahmen der sog. Störerhaftung. Damit verbunden sind dann häufig hohe Kosten für Abmahnungen, die der WLAN-Betreiber zu tragen hat.
Neuregelungen
Der Bundestag hat am 30.06.2017 das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beschlossen und damit mehr Rechtssicherheit für Internetzugangsanbieter und WLAN-Betreiber geschaffen. Das Gesetz schafft diese Störerhaftung ab, so dass der WLAN-Betreiber nun auch offenes WLAN anbieten kann, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, falls Nutzer illegale Inhalte aus dem Internet abrufen, denn außergerichtliche Kosten dürfen dem WLAN-Betreiber dabei nicht in Rechnung gestellt werden.
Das Gesetz stellt zudem klar, dass ein WLAN-Betreiber nicht behördlich verpflichtet werden darf, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch seine Nutzer zu verlangen oder bei Rechtsverstößen Dritter sein WLAN-Angebot einzustellen.
Um jedoch das geistiges Eigentum auch weiterhin zu schützen, kann der Rechteinhaber von dem WLAN-Betreiber verlangen, einzelne, konkret benannte Internetseiten zu sperren. Damit kann er verhindern, dass die Rechtsverletzung sich wiederholt. Der Anspruch auf Sperrung einzelner Seiten setzt voraus, dass über diese Internetseite ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat. Für einen WLAN-Betreiber ist es regelmäßig einfach und ohne technische Vorkenntnisse möglich, einzelne Internetseiten über die Einstellungen des WLAN-Routers zu sperren.
Fazit
Für Vermieter ist es künftig deutlich einfacher, ihren Mietern einen WLAN-Zugang zur Verfügung zu stellen. Es empfiehlt sich auch weiterhin, das WLAN zu verschlüsseln, auch wenn dies nicht mehr zwingend notwendig ist und entsprechende Regelungen im Mietvertrag aufzunehmen. Bei Rechtsverstößen der Mieter aber auch anderer Nutzer bestehen dann keine Unterlassungsansprüche verbunden mit außergerichtlichen Abmahnkosten mehr gegen den WLAN-Betreiber.
Jana Wegert
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 32/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz