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Geplante Verlängerung der Übergangsfrist gem. § 130 a Abs. 2 S. 1 Sächsische Gemeindeordnung

Anpassung von Gesellschaftsverträgen

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie gern darüber informieren, dass mit einem Antrag der aktuellen Regierungsfraktion (CDU/SPD) vom 2. Mai 2016 (Drucksache 6/5057 des Sächsischen Landtages) die Verlängerung der Frist zur Anpassung Ihrer Gesellschaftsverträge vom 31. Dezember 2016 auf den 31. Dezember 2017 begehrt wird.

Bekanntlich sind vor allem die Wohnungsgesellschaften und Wohnungsbaugesellschaften der Kommunen und Gemeinden verpflichtet, bis zum 31.12.2016 den Inhalt ihrer Gesellschaftsverträge nach § 96 a Sächsische Gemeindeordnung sowie ggf. weitere Anpassungen aus den vorherigen Jahren zu realisieren. Die Sächsische Regierungsfraktion geht jedoch davon aus, dass nach ihrer eigenen Einschätzung noch einige Rahmenbedingungen bei der Novellierung des § 96 a Sächsische Gemeindeordnung zu verändern wären, sodass eine Fristverlängerung für die Bearbeitung der Satzungen bis zum 31.12.2017 zielführend erscheint.

In diesem Kontext könnte sich evtl. eine zeitliche Entspannung mit Blick auf die Satzungsgestaltungen in unserem Hause ergeben; gleichwohl sollten diese Angelegenheit auch aufgrund des Umfangs und des größeren Abstimmungsbedarfs zeitnah in Angriff genommen werden.

Wir bitten Sie daher höflich, bei einem etwaigen Ergänzungs- und Änderungsbedarf Ihrer Gesellschaftsverträge schon zeitnah auf uns zuzutreten, damit wir Ihnen größtmögliche Zufriedenheit und sachliche Richtigkeit zusichern können.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 30/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz