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Genanntes Produkt im Leistungsverzeichnis ist auch zu verbauen!

Das Leistungsverzeichnis dient der Definition der geforderten Leistung, wobei hierauf stets ein besonderes Augenmerk gelegt werden sollte, um späteren Streitigkeiten zu umgehen, wie nachfolgender Sachverhalt zeigt.

 

Sachverhalt

Die Klägerin war von der Beklagten beauftragt die Baumaßnahmen „Leistung Metallbauarbeiten“ zu erbringen. Hierzu erarbeite die Klägerin ein Angebot vom 16.07.2018. Im nachfolgende Rechtsstreit sind die eingebauten Stahlblechtüren strittig. Gemäß den Positionen 2.1.10 – 2.1.50 sollte jeweils „Produkt: H. Stahlblechtür T30 „H3D“ oder gleichwertig eingebaut werden.

Die Klägerin verbaute allerdings Stahlblechtüren des Herstellers S, die nach Herstellerangaben den Türen des Herstellers gleichwertig sein sollen. In der zunächst erfolgten Sichtabnahme der Stahlblechtüren am 24.01.2019 wurde im Protokoll vermerkt „keine sichtbaren Mängel“. Danach wurde allerdings bemerkt, dass die eingebauten Stahlblechtüren nicht solche des Herstellers H sind.

Dies wurde am 25.01.2019 auch unverzüglich gerügt. Sodann wurde die Klägerin unter Fristsetzung und Kündigungsandrohung aufgefordert, die Türen auf eigene Kosten auszubauen und die vereinbarten Türen des Herstellers H ordnungsgemäß einzubauen. Die Frist verstrich fruchtlos und die Beklagte kündigte den Vertrag außerordentlich. Auf Grund der Kündigung stellte die Klägerin die Schlussrechnung und forderte den ausstehenden Werklohn. Hieraufhin leistete die Beklagte keine Zahlungen.

Die klagende Auftragnehmerin verlangt nun noch ausstehenden Werklohn. Das zunächst befasste Landgericht hat der Klage stattgegeben und gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte nunmehr mit der Berufung. Zu Recht?

 

Rechtliche Würdigung

Die Berufung ist erfolgreich und die Klägerin hat somit keinen Anspruch auf restlichen Werklohn.

Gemäß dem angenommenen Angebotsverzeichnis der Klägerin hat sich diese verpflichtet, H. Stahlblechtür T30 H3D einzubauen. Hierbei wurde nicht geregelt, dass auch ein gleichwertiges Produkt verwendet werden könnte.

Demnach hat sich die Klägerin über die im Vertrag vorhandene Klausel Ziffer 8: „Ich/wir erkläre(n), dass (…) das vom Auftraggeber vorgeschlagene Produkt Inhalt meines/unseres Angebotes ist, wenn Teilleistungsbeschreibungen des Auftraggebers den Zusatz „oder gleichwertig“ enthalten und von mir/uns keine Produktangaben (Hersteller-und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.“ verpflichtet, das von der Beklagten vorgeschlagene Produkt der Firma H einzubauen und kein gleichwertiges Produkt zu verwenden, da keine alternativen Produktangaben mit Hersteller- und Typbezeichnung eingetragen wurden.

Das Türsystem der Firma S. wurde in diesem Leistungsverzeichnis nicht erwähnt. Die Formulierung „oder gleichwertig“ blieb ohne weitere Konkretisierung im Hinblick auf das dann tatsächlich verbaute Produkt. Die Klausel hält zudem einer Inhaltskontrolle auch stand. Mithin war die Kündigung rechtmäßig.

 

 

Michelle Freitag

Rechtsanwältin

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