Geheime Videoüberwachung ist kein zulässiges Beweismittel
Mit Urteil vom 12.03.2024, Aktenz. VI ZR 1370/20, hat der BGH nochmals klargestellt, dass heimliche Videoaufzeichnungen kein zulässiges Beweismittel vor Gericht darstellen und daher im Prozess nicht verwertet werden dürfen.
Zum Sachverhalt
Um eine unerlaubte Untervermietung ihrer Mieterinnen zu beweisen, ließ eine Wohnungsgesellschaft von einer Privatdetektivin eine Kamera im Treppenhaus anbringen. Innerhalb von vier Wochen konnte so der selbstständige Ein-und Ausgang fremder Personen in die Mietwohnung von der Detektivin beobachtet und protokolliert werden. Gestützt auf die Videoaufzeichnungen kündigte die Vermieterin den Mietvertrag.
Die Mieterinnen verglichen das Vorgehen der Vermieterin mit Stasimethoden und wiesen die Kündigung zurück. Zusätzlich forderten sie eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. Das zunächst vom Amtsgericht stattgebende Räumungsurteil wurde vom Berufungsgericht wieder aufgehoben.
Zur Entscheidung
Der BGH folgte der Entscheidung des Berufungsgerichts. Die geheime Videoüberwachung stelle ein unzulässiges Beweismittel dar, für welches nicht nur ein gerichtliches Beweisverwertungsverbot bestehe, sondern auch ein Sachvortragsverwertungsverbot. So sind die Aufnahmen im Treppenhaus und damit im nicht öffentlichen Raum entstanden, wo niemand mit Filmaufzeichnungen rechnen muss. Die Verwertung der Aufnahmen im Rahmen der freien Beweiswürdigung verstoße daher nach Ansicht des BGHs gegen den Datenschutz.
Insbesondere überwiege das Recht der Mieterinnen auf Achtung ihres Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten die Interessen der Vermieterin erheblich. Die Verwertung der verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO läge auch nicht im öffentlichen Interesse, da die Videoaufnahmen, die keinen belastbaren Aufschluss über die Identität der gefilmten Personen oder den Charakter ihres Aufenthalts erbracht haben, lediglich ein Indiz für eine Untervermietung darstellen können.
Weil die Vermieterin aufgrund des Verwertungsverbots die unerlaubte Untervermietung nicht beweisen könne, fehle es sowohl an einem Kündigungsgrund als auch an einem berechtigten Interesse an der Vertragsbeendigung, sodass der Mietvertrag durch die Kündigung nicht beendet wurde und kein Räumungsanspruch nach §§ 546 Abs. 1, 985 BGB bestehe.
Aber auch eine Kündigung wegen Beleidigung (Stasimethoden) scheide aus. So sei die Äußerung der Mieterinnen angesichts der Überwachungsmaßnahmen vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Eine Geldentschädigung der Mieterinnen lehnte der BGH jedoch ab. Die durch das Urteil erreichte Genugtuung der Mieterinnen sei ausreichend.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin