Fristlose Kündigung wirksam: Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt genügt nicht
Ein Online-Attest ohne Arztkontakt rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses (LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2025 – Az.: 14 SLa 145/25).
Sachverhalt:
Ein IT-Consult meldete sich für fünf Tage krank und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, die er über eine Internetplattform erhalten hatte. Die Bescheinigung basierte lediglich auf einem Online-Fragebogen. Ein Kontakt mit einem Arzt fand nicht statt. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß. Der Mitarbeiter wehrte sich gegen diese Kündigung mit der Begründung, er sei tatsächlich krank gewesen.
Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Hamm stufte die Kündigung jedoch als wirksam ein.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe bewusst einen falschen Eindruck gemacht. Sie sah aus wie eine echte ärztliche Bescheinigung, obwohl nie ein Arztkontakt stattgefunden habe. Damit habe der Kläger gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht verstoßen und das Vertrauen seines Arbeitgebers schwer geschädigt. Ein Arbeitnehmer dürfe sich nicht einfach online eine Krankschreibung besorgen, ohne einen Arzt aufgesucht zu haben und diese dann als echten Nachweis einreichen. Das sei eine Täuschung.
Ob der Kläger tatsächlich krank gewesen sei, sei dabei nicht entscheidend.
René Illgen
Rechtsanwalt
