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Fristlose Kündigung wegen Taubenfütterung

Das AG Nürnberg hat mit Urteil vom 08.04.2016, Az.: 14 C 7772/15 entschieden, dass das ständige Füttern von Tauben durch den Mieter aus dem Fenster der Wohnung zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter berechtigt.

Sachverhalt

Der Mieter fütterte mehrmals täglich Tauben aus dem Fenster der von ihm gemieteten Wohnung. Dabei wurden jedes Mal um die 30 Tiere angelockt. Der Vermieter war dagegen und forderte den Mieter mehrmals auf, das Füttern zukünftig zu unterlassen. Auch Nachbarn waren bereits an den Vermieter herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Taubenfüttern zu unterbinden. Der Mieter setzte das Füttern der Tauben jedoch unbeirrt fort, so dass der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigte.

Entscheidungsgründe

Das Amtsgericht Nürnberg hat nach umfangreicher Beweisaufnahme der Klage des Vermieters auf Räumung der Wohnung stattgegeben. Das Gericht ging davon aus, dass durch das Verhalten des Mieters der Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört wird. Es führte aus, dass das Verhalten des Mieters eine erhebliche und nachhaltige Pflichtversetzung darstelle, aufgrund derer der Vermieter berechtigt ist das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.

Der Mieter legte gegen das Urteil zunächst Berufung beim Landgericht Nürnberg-Fürth (Az. 7 S 3556/16) ein. Nachdem das Landgericht jedoch darauf hingewiesen hat, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, nahm der Mieter sein Rechtsmittel zurück.

Praxishinweis

Dieser Fall zeigt einmal mehr die Bandbreite von Verhaltensweisen, die zu einer Störung des Hausfriedens in einer Hausgemeinschaft führen können. In solchen Fallgestaltungen ist es zwingend notwendig, dass die Mitmieter die Störungen dokumentieren bzw. zeitnah anzeigen. Im Idealfall sollte ein Störprotokoll geführt werden, welches ggf. auch dem Gericht vorgelegt werden kann. Aber auch wenn Störungen telefonisch gemeldet werden, sollte der zuständige Mitarbeiter darauf achten, dass Datum, Uhrzeit und Art des Vorfalls dokumentiert werden, damit rechtliche Schritte eingeleitet werden können.

Isabel Felgenhauer

Rechtsanwältin

Aktuelle Informationen Nr. 50/2016

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