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Fortsetzung des Wohnungsmietvertrages, wenn Mieter keinen Ersatzwohnraum beschaffen können?

Behauptet ein gekündigter Wohnraummieter, er könne Ersatzwohnraum nicht zu zumutbaren Bedingungen beschaffen, müssen dazu nähere Tatsachen vorgetragen und festgestellt werden, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mieters und den bisherigen Anmietungsbemühungen, so der BGH im Urteil vom 11.12.2019 zu Az. VIII ZR 144/19.

 

Der Fall:

Eine Familie mit 5 Kindern erhielt die Kündigung wegen Eigenbedarfs und verwies vor Gericht darauf, dass sie zumutbaren Ersatzwohnraum bislang nicht habe beschaffen können. Das Gericht ordnete daraufhin gemäß § 574 BGB die Fortsetzung des Mietvertrages auf unbestimmte Zeit an.

 

Die Entscheidung:

Nach Ansicht des BGH müsse das Instanzgericht jedoch die tatsächlichen Verhältnisse feststellen. Dabei seien die Lebensführung des Mieters und seine finanziellen Lebensverhältnisse maßgebend. Der Ersatzwohnraum muss dem bisherigen nicht vollständig entsprechen, „gewisse Einschnitte“ seien zumutbar.

Es sei zu klären, ob zumutbarer Ersatzwohnraum im Ort oder der näheren Umgebung zur Verfügung steht, der Mieter über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge oder andere Hindernisse bestehen.

Zu prüfen sei auch, welche konkreten Anstrengungen der Mieter bislang unternommen habe. Das Vorlegen mehrerer Online-Ausdrucke mit Absagen oder nur gelegentliche Versuche einer Anmietung genügen eher nicht.

Der Umfang der Obliegenheit des Mieters richte sich danach, was ihm persönlich und wirtschaftlich zumutbar sei. In Betracht kämen nicht nur Onlinerecherchen sondern auch die Zuhilfenahme von Verwandten und Bekannten, öffentlicher und privater Stellen sowie Medien (Inserate).

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 05/2020

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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