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Fortgeltung von Wirtschaftsplänen im Wohnungseigentumsrecht

Der BGH hat sich im Urteil vom 14.12.2018 zu Az. V ZR 2/18 nochmals zur Zulässigkeit von Fortgeltungsbeschlüssen bezüglich Wirtschaftsplänen im WEG positioniert.

Demnach ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Eigentümer beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll.

Für die Beschlussfassung, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten solle, fehle den Eigentümern dagegen die Beschlusskompetenz. Dies bedürfe der Vereinbarung aller Eigentümer.

Das entsprach schon bisher herrschender Rechtsprechung. In jüngster Zeit mehrten sich jedoch die Stimmen, dass auch eine Fortgeltung bis zur nächsten Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan nur dann beschlossen werden könne, wenn dies befristet werde. Dem erteilte der BGH eine Absage. Die Eigentümer könnten jederzeit vom Verwalter im Folgejahr die Aufstellung eines neuen aktualisierten Wirtschaftsplanes auf der Grundlage von § 28 Abs. 1 WEG verlangen und dies auch notfalls gerichtlich durchsetzen. Die rein theoretische Möglichkeit, dass ein beschlossener Wirtschaftsplan mangels Aufstellung eines neuen auf lange Dauer wirksam bleibt, rechtfertige keine andere Beurteilung. Der Verwalter sei dennoch verpflichtet, jährlich einen aktualisierten Plan aufzustellen und zur Beschlussfassung vorzulegen. Der konkrete Fortgeltungsbeschluss für einen konkreten Wirtschaftsplan solle lediglich das Entstehen von Liquiditätslücken verhindern, weil sich etwa eine neue Beschlussfassung unvorhergesehen verzögert.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 17/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz