Formulierungen im Arbeitszeugnis: Ironie hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen
Ein Arbeitszeugnis darf nicht so formuliert sein, dass es beim Leser einen boshaften Gesamteindruck hinterlässt. Die Formulierung „wenn es eine bessere Note als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“, zieht das Zeugnis ins Lächerliche. Erst recht dann, wenn ein Bedauern des Ausscheidens augenfällig fehlt (so das LG Hamm, Urteil vom 14.11.2016, Az.: 12 TA 475/16).
Im konkreten Fall kam es zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin nach Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses zum Rechtsstreit, in dem es um Vergütungsansprüche, Arbeitspapiere und das Arbeitszeugnis ging.
Gerichtlicher Vergleich über wohlwollendes Arbeitszeugnis
Die Parteien schlossen einen gerichtlichen Vergleich. In diesem wurde u.a. festgelegt, dass die Arbeitgeberin dem Beschäftigten ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis erteilt. Der Arbeitnehmer könne dafür einen Entwurf vorlegen, von dem die Arbeitgeberin nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
Der Beschäftigte übersandte der Arbeitgeberin daraufhin einen Entwurf für das Zeugnis, von dem diese allerdings in einigen Punkten sprachlich durch Synonyme und Steigerungen abwich. Die Begriffe zur Leistungsbeurteilung wurden stets gesteigert durch Worte wie „selbstverständlich, äußerst, zu jeder Zeit“. Z. B. wurden folgende Formulierungen geändert:
- „… seiner sehr guten Auffassungsgabe…“ wurde zu „… seiner extrem guten Auffassungsgabe…“
- „… war er immer…“ wurde zu „… war er selbstverständlich immer…“
Der Beschäftigte ist der Ansicht, dass die Arbeitgeberin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich nicht nachgekommen ist und verlangt eine Berichtigung des Zeugnisses. Die Formulierungen seien erheblich dazu geeignet, das gesamte Zeugnis wertlos zu machen.
Ironischer Gesamteindruck zieht den Zeugnistext ins Lächerliche
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hamm gaben dem Beschäftigten Recht. Das erteilte Zeugnis erwecke beim Leser einen spöttischen ironischen Gesamteindruck und ziehe den Zeugnistext ins Lächerliche.
Sinn und Zweck eines Arbeitszeugnisses sei es, einem potentiellen Arbeitgeber ein möglichst wahres Urteil über die Leistungen und das Verhalten im Arbeitsverhältnis zu geben. Das wird das Zeugnis aber nicht leisten. Aufgrund der an vielen Stellen gesteigerten Formulierungen würde der unbefangene Leser erkennen, dass die Formulierungen nicht ernstlich gemeint sind.
Das wird insbesondere durch die abschließende Leistungsbeurteilung „wenn es eine bessere Note als sehr gut geben würde, würden wir ihn damit beurteilen“ deutlich. Diese Formulierung in Verbindung mit der Bedauernsformel am Ende des Zeugnisses, dass das Verlassen des Unternehmens zur Kenntnis genommen wird, macht die Ironie deutlich. Wäre der Arbeitnehmer tatsächlich so gut gewesen, wäre das Ausscheiden ein Verlust.
Hintergrund zum Arbeitszeugnis
Gem. § 109 GewO hat der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis, das sich nach seinem Verlangen auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
Grundsätzlich ist es Sache des Arbeitgebers, das Zeugnis zu formulieren – er hat die Formulierungshoheit. Hier hatten die Parteien aber eine abweichende Vereinbarung im gerichtlichen Vergleich getroffen. Dies schränkte den Spielraum des Arbeitgebers ein und übertrug die Formulierungshoheit für das Zeugnis dem Arbeitnehmer.
René Illgen
Rechtsanwalt
Aktuelle Informationen Nr. 11/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz