Formerfordernisse für die Zustimmung zu baulichen Veränderungen in der WEG
Das Landgericht München I hat im Urteil vom 06.07.2015 zu Az. 1 S 22070/14 zu den formellen Erfordernissen der Zustimmungserteilung im Rahmen der baulichen Veränderung gemäß §§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 14 Nr. 1 WEG Stellung genommen.
Die Eigentümer einer Erdgeschosswohnung mit Sondernutzungsrecht am Gartenbereich hatten ohne entsprechende Genehmigung und ohne entsprechenden Beschluss der Eigentümer ein Gerätehaus und eine mobile Holzterrasse im Garten errichtet. Ein anderer Wohnungseigentümer begehrte Beseitigung sowie Unterlassung. Sodann fanden im Garten ein Treffen und anschließend eine Eigentümerversammlung statt, auf der jedoch ein Beschluss betreffend dieser Maßnahmen nicht gefasst wurde. Umstritten ist, ob der sich beschwerende Eigentümer aus dem Obergeschoss im Rahmen des Treffens im Garten seine Zustimmung zur Errichtung des Gartenhauses erteilt hatte.
Das Landgericht München I hielt die Kläger für berechtigt, die Beseitigung und Unterlassung gemäß §§ 1004 BGB, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 Nr. 1, 14 Nr. 1WEG zu verlangen, da es sich um eine bauliche Veränderung handele, die hier mit einer erheblichen optischen Veränderung des Gemeinschaftseigentums einher gehe, so dass ein Nachteil im oben genannten Sinne regelmäßig anzunehmen sei. Auch eine bauliche Veränderung, welche eine intensivere Nutzung ermögliche, stelle eine Beeinträchtigung über das vermeidbare Maß hinaus dar, so dass auch die mobile Holzterrasse zu beseitigen sei und künftig nicht weiter verwendet werden dürfe, obwohl es an einem dauerhaften Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums insoweit fehle. Sie verändere schließlich auch den optischen Gesamteindruck des Gartens.
Die entscheidende Aussage des Landgerichts München I ist jedoch die Positionierung zu einer weiterhin heiß umstrittenen Frage. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass eine Zustimmung zu einer baulichen Veränderung nur im Rahmen eines Beschlussverfahrens der Eigentümergemeinschaft durch positive Stimmabgabe zu einem beantragten Beschluss erklärt werden kann. Eine Zustimmung im Garten außerhalb eines solchen Beschlussverfahrens (bis zur WEG-Reform 2007 zulässig) ist nach Ansicht des Gerichts bedeutungslos, vgl. Beckscher-Online Kommentar BGB, Stand 01.08.2015 § 22 Randnummer 7 f. m.w.N.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 47/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz