Folgen der Bauzeitverlängerung für die Vertragsstrafe
Bei Bauverträgen über größere Baumaßnahmen ist es üblich, die Vereinbarungen über Ausführungs- und Fertigstellungsfristen durch Vertragsstrafenvereinbarungen zu ergänzen. Die Überschreitung von Fristen wird dadurch unabhängig vom Nachweis tatsächlich entstandener Schäden pönalisiert. Bei Abrechnung von Vertragsstrafen kommt es regelmäßig zum Streit. So auch im vom OLG Celle (Urteil vom 26.10.2016 – 7 U 27/16) entschiedenen Fall.
Sachverhalt
Der Bauherr verteidigt sich gegen die Klage auf restlichen Werklohn mit der Behauptung eines Vertragsstrafenanspruchs. Nach den Feststellungen des Gerichts war eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbart, dass die Fertigstellungsfrist überschritten wird. Unstreitig erfolgte die Fertigstellung ca. 4 Wochen nach dem vereinbarten Fertigstellungstermin. Der Bauunternehmer wendet gegen die Vertragsstrafenforderung ein, dass wegen fehlender Vorarbeiten der vereinbarte Beginn der Bauleistungen verschoben werden musste, eine Behinderung wegen eines späten Wintereinbruch zu einer 3-wöchigen Verzögerung führte und letztlich durch erhebliche Nachträge ein zusätzlicher Zeitaufwand für die Erbringung der werkvertraglich geschuldeten Leistungen notwendig war.
Entscheidung
Im Ergebnis dringt der Bauunternehmer mit seinen Einwendungen gegen die Vertragsstrafe durch. Das OLG Celle hat entschieden, dass für den Fall, dass es zu Behinderungen während der Bauausführung oder zu umfangreichen Nachtragsaufträgen kommt, entweder die gesamte Vertragsstrafe hinfällig sein kann oder die Fälligkeit entsprechend nach hinten hinausgeschoben wird, mit der Folge, dass ein Verzug des Bauunternehmers nicht ohne Mahnung des Bauherrn eintritt.
Hintergrund ist, dass die Vertragsstrafe Verzug voraussetzt. Verzug kann durch Überschreitung einer kalendarisch bestimmten Frist eintreten. Wenn die vereinbarte Frist jedoch hinfällig ist, setzt der Verzugseintritt eine Mahnung voraus.
Praxistipp
In der baurechtlichen Praxis kommt es regelmäßig zum Streit über die Verwirkung der Vertragsstrafe. Insbesondere die Praxis der baubegleitenden Planung führt häufig dazu, dass Zeitpläne umgestellt bzw. völlig verändert werden, was dann regelmäßig dazu führt, dass die im Vertrag vereinbarten Fristen und Fertigstellungstermine nicht mehr gelten.
Gerade dann, wenn ein konkreter Bauablaufplan noch nicht vollständig erstellt ist, sollte geprüft werden, ob statt Fertigstellungsterminen nur die Dauer der Leistungsausführung und ein Zeitraum für den Abruf (Beginn) der Leistungen durch den Bauherrn vereinbart werden sollte.
Soweit Nachträge vereinbart werden, empfiehlt es sich, zugleich auch deren Auswirkungen auf eventuelle Fertigstellungstermine zu berücksichtigen und zu diesen ebenfalls eine Änderung zu vereinbaren.
Wenn bereits während der Bauausführungen über den Fertigstellungstermin keine Einigkeit mehr besteht, sollte darauf geachtet werden, dass mit Ablauf des vom Bauherrn geforderten Fertigstellungstermins der Bauunternehmer durch Mahnung in Verzug gesetzt wird.
Wegen der zu erwartenden Streitigkeiten über die Dauer der Verschiebung des geschuldeten Fertigstellungstermins ist es in einem solchen Fall ratsam, die Mahnungen in kurzer Folge zu wiederholen.
Martin Alter
Rechtsanwalt
Aktuelle Informationen Nr. 6/2017
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz