Fehlendes Klagerecht des Insolvenzverwalters
Der Bundesgerichtshof hat in einer neuerlichen Entscheidung im Insolvenzrecht die oftmals ausufernden Befugnisse von Insolvenzverwaltern eingeschränkt.
In seinem Urteil vom 22.05.2014 (Az.: IX ZR 136/13) thematisierte das höchste deutsche Gericht die Befugnis zum Empfang eines Betriebskostenguthabens im Mietverhältnis.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Treuhänderin (nunmehr nur noch Insolvenzverwalter) wie üblich die Enthaftungserklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO für den Wohnraum des Schuldners gegenüber dem Vermieter erklärt. Die Treuhänderin verlangte ca. 2 Jahre später ein Guthaben aus Betriebskostenabrechnung an sie auszuzahlen und verklagte die Vermieterin nachdem diese das Guthaben an den Mieter ausgekehrt hatte.
Der BGH hat hierzu nunmehr entschieden, dass ein Insolvenzverwalter, der mit der Abgabe einer Enthaftungserklärung die Insolvenzmasse schützen möchte und Mieter u. a. wieder die laufende Mietschuld sowie Prozessrisiken und Pflichten aufbürdet, auch keine Ansprüche auf Rückzahlung von etwaigen Guthaben aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter geltend machen kann. Das fortbestehende Mietverhältnis hat damit in seiner Gesamtheit wieder nur gegenseitige Ansprüche zwischen Mieter und Vermieter zum Inhalt.
Ob den Schuldner bei Erhalt von derartigen Guthaben anschließend eine Abführungspflicht an den Insolvenzverwalter trifft (vgl. § 35 Abs. 1 InsO) war nicht Gegenstand der Entscheidung, gleichwohl wies der BGH noch auf die Unpfändbarkeit von Guthaben hin, die durch Mietzahlungen der zuständigen ARGE entstanden sind (vgl. BSG Urt. v. 20.06.2013 – IX ZR 310/12).
Ob sich die Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters auch auf die Rückzahlung der Mietkaution bezieht, wurde vom BGH nicht geklärt, jedoch ließ das Gericht Tendenzen erkennen, wonach die Enthaftungserklärung auch diesen Anspruch wieder abschließend dem Mieter übertragen könnte. Der Insolvenzverwalter könnte dann eben auch keine Auszahlung der Mietkaution an sich verlangen. Dies dürfte zukünftig jedenfalls eine interessante Überlegung sein.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
Aktuelle Information Nr. 26/2014
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz