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Fahrzeug-Schaden durch herabfallende Äste

Zum Sachverhalt

Am 09.12.2016 wurde eine Entscheidung des Amtsgerichts München, die bereits am 16.06.2016 getroffen wurde, veröffentlicht. Dieses Urteil (Az.: 233 C 16357/14) beschäftigt sich mit einem durch einen umstürzenden Baum beschädigten Kraftfahrzeug. Die Kfz-Halterin verklagte daraufhin die Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Baum stand, auf Schadenersatz. Am Vortag der Beschädigung hatte ein Sturm den Baum derart beschädigt, dass später zum Herabfallen von Ästen kam und Baumteile auf das Auto stürzten.

Zur Entscheidung

Obgleich die Verkehrssicherungspflichten von Grundstückseigentümern hinsichtlich des Baumschnitts und der Baumpflege durchaus umfassend und keinesfalls zu vernachlässigen sind, urteilte das AG München in diesem Falle zulasten der geschädigten Kfz-Halterin.

Begründet wurde dies damit, dass die Verkehrssicherungspflicht des Baumeigentümers (Vermieters) nicht innerhalb eines nur kurzen Zeitraumes nach einem Sturm erfüllt werden könne. Explizit sei der vorher bereits schiefstehende Baum, dessen Wurzeln die umliegenden Fußwegplatten auch noch angehoben hatten, nicht ein Indiz oder Beweis dafür, dass der Baum später auch umfällt. Schiefes Wachstum und hervorbrechendes Wurzelwerk sind üblich, auch bei einem gesunden Baum.

Vorliegend war die Beweissituation für die Kfz-Halterin äußerst schwierig, da der Baum zwischenzeitlich gefällt war. Gleichwohl ist das Urteil dahingehend interessant, dass Grundstückseigentümer, die ihren Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der auf dem Grundstück belegenen Bäume regelmäßig und belegbar nachkommen, nach Sturmtagen oder Sturmnächten noch einige Zeit zur Verfügung haben, ihre Bäume auf etwaige Bruchgefahren zu kontrollieren und nicht gleich durch Dritte in Anspruch genommen werden können.

Gleichwohl empfehlen wir trotz des o. g. Urteils, Ihre Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Baumbestandes regelmäßig und auch in nicht allzu langen Abständen zu erfüllen. Explizit sollten die Bäume nach Stürmen zeitnah auf etwaige erkennbare Bruchstellen oder Schwachstellen gesichtet und diese gegebenenfalls beseitigt werden.

Sebastian Tempel

Rechtsanwalt

Aktuelle Informationen Nr. 51/2016

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