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Europäisches Parlament will mit neuer Richtlinie die Zahlungsmoral verbessern

Am 21.10.2010 wird das Europäische Parlament über eine neue Richtlinie abstimmen, durch die die Zahlungsmoral von Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern verbessert werden soll.

Eine Europäische Richtlinie dieser Art wirkt – im Gegensatz zu einer Europäischen Verordnung – nicht unmittelbar als deutsches Recht. Vielmehr bedarf dies zunächst der Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber.  Hierfür bestimmt das Europäische Parlament in der Richtlinie in der Regel konkrete Umsetzungsfristen, vorliegend ist eine Frist von 2 Jahren geplant. Hat ein Mitgliedsstaat die Umsetzungsfrist versäumt, können Bürger aus diesem Mitgliedsstaat diesen dann ggf. auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Im Einzelnen ist geplant, folgende Regelungen in die Richtlinie aufzunehmen:

Planung der EU bereits bestehendes Recht in Deutschland
Öffentliche und private Unternehmen müssen ihre Rechnungen grundsätzlich binnen 30 Tagen begleichen.

Öffentliche Auftraggeber dürfen auch in Ausnahmefällen längstens 60 Tage mit der Zahlung warten.

§ 286 III BGB: „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“
Unternehmen können untereinander diese Frist auf maximal 60 Tage verlängern. Individualvertraglich bestehen keine Beschränkungen. Formularvertraglich gilt eine Klauselkontrolle auf unangemessene Benachteiligung.
Bei verspäteter Zahlung werden
8 % Verzugszins und 40 € Mahngebühr fällig.
Mahngebühren sind erst nach Eintritt des Zahlungsverzuges erstattungsfähig und werden nur nach Aufwand oder nach Vereinbarung geschuldet.

Verzugszinsen betragen bei Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 8,12 % p.a.

Die Richtlinie wird für Deutschland daher – wenn auch pressewirksam derzeit anders vermarktet – kaum zu Verbesserungen führen, da die hiesige gesetzliche Regelung dem schon weitestgehend entspricht.

Indessen müsste sie auch konsequent angewendet werden. Die Richtlinie zielt nur auf die Verbesserung der Zahlungsmoral der öffentlichen Hand und von Unternehmen. Verbraucher werden nicht tangiert.

Praxishinweis:

Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass im Wohnraummietrecht ebenfalls Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und Mahngebühren geltend gemacht werden können – jedoch erst ab Eintritt des Zahlungsverzuges.

Zahlungsverzug tritt mit Zugang einer ersten Mahnung ein, so dass für die erste Mahnung meist noch keine Mahngebühren beansprucht werden können.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Zahlungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, wie bei der laufenden Miete. In § 556 b BGB ist geregelt, dass die Miete bis zum 3. Werktag im Voraus gezahlt werden muss. Dies ist eine kalendermäßige Bestimmung. Dann bedarf es zum Eintritt des Zahlungsverzuges keiner Mahnung.

Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen sind dagegen hinsichtlich des Zahlungszeitpunktes nicht kalendermäßig bestimmt. Die einseitige Mitteilung auf der Nachforderung, die Forderung sei binnen 3 Wochen zu bezahlen, stellt keine solche Bestimmung dar! Der Vermieter kann jedoch den Mieter am Ende der Betriebskostenabrechnung wie folgt belehren:

„Gemäß § 286 Absatz 3 BGB geraten Sie in Zahlungsverzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung leisten. Die gesetzlichen Prüfungsrechte und Einwendungen gemäß § 556 Absatz 3 Satz 5 BGB bleiben Ihnen jedoch vorbehalten.“

Noreen Walther
Rechtsanwältin