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EuGH: Kommunale Grundstücksgeschäfte nicht ausschreibungspflichtig

Mit seinem Urteil vom 25. März 2010 hat der Europäische Gerichtshof auf die Vorlage des Oberlandesgerichts Düsseldorfs („Ahlhorn-Rechtsprechung“) vom 02. Oktober 2008 (Rs C-451/08) entschieden, dass der Verkauf kommunaler Grundstücke an private Investoren grundsätzlich auch dann nicht ausschreibungspflichtig ist, wenn dieser Verkauf im Rahmen städtebaurechtlicher Vorgaben der Kommunen (Bauleitplanung oder auch städtebauliche Verträge) erfolgt.

Die Entscheidung

Der EuGH stellt in seinem Urteil darauf ab, dass eine europaweite Ausschreibung nicht nur in einer gegenständlichen oder körperlichen Beschaffung begründet sein könne. Erforderlich sei wie in § 99 Abs. 3 GWB vorgesehen, dass die Bauleistung dem Auftraggeber „unmittelbar wirtschaftlich zugute kommt“. Weiter führt der EuGH aus: „Die Ausübung von städtebauliche Regelungszuständigkeiten durch den öffentlichen Auftraggeber genügt nicht, um diese letztgenannte Voraussetzung zu erfüllen“.

Darüber hinaus lehnt der EuGH ausdrücklich die vom OLG Düsseldorf bzw. anderen deutschen Vergabesenaten vertretene Auffassung ab, dass die vorgenannten kommunalen Immobiliengeschäfte eine – vergaberechtspflichtige – Baukonzession darstellen. Der EuGH stellt klar, dass unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das europäische Vergaberecht „keine Anwendung auf eine Situation findet, in denen eine öffentliche Stelle ein Grundstück an ein Unternehmen veräußert, während eine andere öffentliche Stelle beabsichtigt, einen öffentlichen Bauauftrag in Bezug auf dieses Grundstück zu vergeben, auch wenn sie noch nicht formell beschlossen hat, den entsprechenden Auftrag zu erteilen.“

Fazit

Mit der EuGH-Entscheidung vom 25. März 2010 wird ein langer Meinungsstreit entschieden, der für erhebliche Verunsicherung gesorgt hatte.

Jacqueline Köppen
Rechtsanwältin

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