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Die erneute Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens des Insolvenzschuldners

Bereits in den letzten Jahren hatten wir Sie regelmäßig und aus gegebenem Anlass auf die wesentlichen Änderungen im Insolvenzrecht, explizit auch auf das Restschuldbefreiungsverfahren und die dortigen Rechte und Pflichten der Insolvenzschuldner, hingewiesen. Nunmehr ist ein weiteres Änderungsvorhaben im Gesetzgebungsverfahren angekommen, welches für Sie als Gläubigerin nach hiesiger Lesart im Ergebnis leider nachteilig sein wird.

Grundlage des Referentenentwurfes des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist die Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.06.2019, welche sich mit der Restrukturierung und der Insolvenz bei Unternehmerinnen und Unternehmern befasst. Hierin ist geregelt, dass insolvente Unternehmerinnen und Unternehmer nach spätestens drei Jahren eine volle Entschuldung anstreben können. Dies wurde im deutschen Insolvenzrecht bereits in den §§ 287 Abs. 2, 300 Abs. 1 Satz 1 InsO so kodifiziert, dass die reguläre Frist für eine Restschuldbefreiung aktuell bei sechs Jahren liegt, die Schuldnerin oder der Schuldner bei Deckung der Verfahrenskosten und der Insolvenzforderungen zu 35 % jedoch die vorzeitige Restschuldbefreiung nach drei Jahren erhalten kann. Bekanntlich ist dies bei zahlungsunfähigen bzw. klammen Schuldnern zumeist nicht der Fall. Bringt der Schuldner die kompletten Verfahrenskosten auf (ohne Gläubigerquote), kann er nach fünf Jahren die Restschuldbefreiung erlangen.

Nunmehr möchte der Gesetzgeber die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens generell von sechs auf drei Jahre reduzieren. Dies entspricht einer Halbierung des aktuell bestehenden Zeitraumes (Wohlverhaltensperiode), was seitens der Experten als kritisch eingestuft wird, vom Gesetzgeber gleichwohl gewünscht wird und an die europäischen Vorgaben anknüpft.

Aber auch weiteren Folgen für die Schuldnerschaft sollen erleichtert werden. So sollen Auskunfteien und ähnliche Unternehmen entsprechende Daten über Restschuldbefreiungsverfahren nur noch ein Jahr speichern können. Dies bedeutet, dass prinzipiell zwei Jahre nach Erteilung einer Restschuldbefreiung ein Hinweis auf ein ehemaliges Insolvenzverfahren des Schuldners oder der Schuldnerin gelöscht wurde und damit für Gläubiger, z. B. bei Wohnungsbewerbungen, nicht mehr zur Verfügung steht.

Das BMJV sieht in seiner Gesetzesbegründung die Eingriffe in ihre Gläubigerrechte aber nicht über das notwendige Maß hinaus beschränkt. Alternativen sieht der Gesetzentwurf nicht vor, vielmehr soll das entsprechende Gesetz (nach Beschlussfassung im Bundestag und Bundesrat) spätestens zum 17.07.2022 umgesetzt bzw. in Kraft getreten sein. Der weitere Einschnitt in die Rechte von Gläubigern wird vom BMJV mit der Erleichterung für eine neue wirtschaftliche Resozialisierung der Insolvenzschuldner begründet. Die zuständige Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereines sieht dies zwar ebenfalls positiv, nach unserer Auffassung, wird der grundlegende Zweck eines Gläubigerverfahrens aber weiterhin ins Gegenteil verkehrt und es grundsätzlich einfacher sein, bei Ihnen angehäufte Verbindlichkeiten in nunmehr hälftiger Zeit „verschwinden“ zu lassen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren weiterhin gern zur Verfügung. Hierbei hat sich in den letzten Jahren das Mittel des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung in zahlreichen Fällen als tauglich erwiesen, dass Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind und weiterhin vollständig zwangsvollstreckt werden können.

gez. Sebastian Tempel

Rechtsanwalt