Erleichterte Kündigung der Girokontoverbindung durch Kreditinstitute möglich
Am 15.01.2013 hat der Bundesgerichtshof die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Kündigung des Girokontos durch die kontoführende Bank erleichtert bzw. unbeschränkt gelassen (Az.: XI ZR 22/12).
Sachverhalt und gerichtliche Entscheidung:
Die beklagte Bank kündigte aus „grundsätzlichen Erwägungen“ unter Hinweis auf ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die mit der Klägerin geführte Kontoverbindung. Ein einstweiliger Rechtsschutz blieb erfolglos.
Das oberste deutsche Zivilgericht bestätigte in seiner Entscheidung, dass die formularmäßigen Klauseln der sog. AGB-Banken dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechen, sofern diese keine einzelnen Gruppen von Personen oder einzelne Personen systematisch diskriminieren. Sofern ebenfalls kein soziales Machtverhältnis zwischen den Beteiligten bestehe, und so sah dies der Bundesgerichtshof bei der kreditwirtschaftlichen Betätigung der beklagten Bank, könne die Bank ihr Kündigungsrecht im Rahmen der Gesetze (Vertretung bei Kündigung, Kündigungsfrist) jederzeit ausüben. Etwaige Nachteile des gekündigten Bankkunden sind hierbei im Wesentlichen unbeachtlich.
Folgen für die Praxis:
Der Bundesgerichtshof lehnt eine Beschränkung des Kündigungsrechts der Banken weiterhin vehement ab, so dass die Privatautonomie (Vertragsfreiheit) im geschäftlichen Verkehr den fast vorbehaltlosen Vorrang genießt. Das bedeutet, dass im Falle der Kontokündigung, Darlehenskonten u. a. sind hiervon allerdings bislang nicht erfasst, die Bank frei und nach Gutdünken verfahren kann und sich ihre Kunden praktisch „aussortieren“ kann.
Beachten muss die Bank aber weiterhin die ordnungsgemäße Vertretung bei Kündigung sowie die Einhaltung der Kündigungsfristen. Sofern eine Kontokündigung überraschend erklärt wird, muss diese die gesetzliche Vertretung in der Kündigungserklärung klar erkennen lassen. Zeichnungen wie „i.A.“ oder „i.V.“ allein reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. In diesem Falle kann der Kunde die Kündigung unverzüglich mit Hinweis auf die fehlende bzw. mangelhafte Bevollmächtigung zurückweisen und so möglicherweise noch etwas Zeit gewinnen. Ebenfalls geprüft werden sollte umgehend nach Zugang der Kündigung, ob die Kündigungsfrist (gemäß den AGB-Banken, zu finden auf den Internetseiten der Banken) ordnungsgemä0 eingehalten worden ist. Zumeist werden diese Anforderungen an eine wirksame Kündigung im geschäftlichen Verkehr der großen Kreditinstitute nur sehr lax gehandhabt.
Die Regelungen zur wirksamen Vertretung betreffen gleichwohl eine Vielzahl von Sachverhalten. Insbesondere ist dies auch bei Kündigungen von Mietverträgen zu beachten. Grundsätzlich muss der Unterzeichner bevollmächtigt sein und die Vollmacht -soweit diese nicht auf dem Briefpapier ersichtlich- der Kündigung auch im Original mit beigelegt werden. Andernfalls besteht für den rechtskundigen Mieter die unverzüglich Möglichkeit der Zurückweisung der Kündigung (§ 174 Satz 1 BGB), die möglicherweise die nochmalige Kündigung mit erneuter (längerer) Kündigungsfrist zur Folge hätte.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt