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Erlaubte Tierhaltung – Haftung für durch das Tier verursachte Schäden

Das AG Koblenz hat mit Urteil vom 20.12.2013 – Az.: 162 C 939/13 entschieden, dass dem Vermieter bei erlaubter Hundehaltung kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zustehe, da diese im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs herbeigeführt worden und vom Vermieter nicht zu vertreten sei.


Sachverhalt

Im Mietvertrag wurde dem Mieter die Haltung eines Labradorhundes gestattet. Nach 11-monatiger Mietzeit ist der Parkettboden durch Kratzspuren beschädigt. Der Mieter holt selbst zur Schadenshöhe ein Sachverständigengutachten ein und zahlt 4.800 € an den Vermieter, die der Mieter anschließend jedoch in einem gerichtlichen Verfahren wieder zurückverlangt.


Entscheidungsgründe

Das AG Koblenz entschied, dass durch Laufspuren des Hundes verursachte Kratzer noch im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache lägen. Hierbei sei entscheidend, dass dem Mieter die Haltung eines ganz bestimmten Tieres im Mietvertrag gestattet wurden sei. Weiter benachteilige den Mieter eine Klausel unangemessen, wonach der Mieter für alle durch eine Tierhaltung entstandenen Schäden hafte.


Praxishinweis

In Zukunft werden sich sicherlich einige Mieter auf die Entscheidung des AG Koblenz bei durch Tiere verursachte Schäden berufen. Dieser Entscheidung ist jedoch keinesfalls zuzustimmen. Der Mieter haftet sowohl aus einer Verletzung der Nebenpflichten aus dem Mietvertrag als auch aus § 833 S. 1 BGB auf Schadensersatz für die Beseitigung von Schäden, welche durch Tiere verursacht wurden (so auch die Entscheidungen des AG Schöneberg, 04.03.2010 – Az.: 9 C 308/09; OLG Bamberg, 07.12.2001 – Az.: 5 U 10/00 und AG Böblingen, 30.06.1997 – Az. 2 C 3212/96). Weiter entspricht eine derartige Haftungsklausel dem gesetzlichen Leitbild des § 833 BGB (Tierhalterhaftung), der eine verschuldensunabhängige Haftung des Tierhalters vorsieht. Es ist nicht ersichtlich, worin bei der Verwendung einer solchen Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Mieters liegen soll. Unstreitig von einem Hund verursachte Kratzspuren können nicht mit normalen menschlichen Trittspuren gleichgesetzt werden. Der Mieter muss im Rahmen der ihm obliegenden Obhutspflicht für die Mietsache geeignete und zumutbare Vorkehrungen treffen, um derartige Schäden zu vermeiden, etwa durch entsprechende Bodenbeläge. Unterlässt er solche Vorkehrungen, handelt er zumindest fahrlässig und hat die dadurch verursachten Schäden zu vertreten.

 

Isabel Felgenhauer
Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 7/2014

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz