Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2013
Im Bundesgesetzblatt 2013, Teil I, Nr. 16, S. 710, wurde am 08.04.2013 verkündet, dass sich die aktuellen Pfändungsfreigrenzen nach § 850 c der Zivilprozessordnung für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 erhöhen. Dies entspricht einer prozentualen Veränderung in Höhe von 1,57 %, was an die gleiche Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum angelehnt wurde.
Zukünftig sind daher monatliche Nettolöhne grundsätzlich wie folgt pfändbar:
ohne Unterhaltspflicht ab 1.045,04 €
Unterhaltspflicht für eine Person ab 1.438,34 €
Unterhaltspflicht für zwei Personen ab 1.657,46 €
Unterhaltspflicht für drei Personen ab 1.876,58 €
Unterhaltspflicht für vier Personen ab 2.095,70 €
Unterhaltspflicht für fünf Personen ab 2.314,82 €.
Dabei ist jedoch weiterhin zu beachten, dass nicht das gesamte Nettoeinkommen oberhalb der aktuellen Freigrenze pfändbar ist. Besteht beispielsweise keine Unterhaltspflicht und bezieht der Schuldner ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 €, sind 318,47 € (nicht aber die Differenz aus 1.500,00 € und 1.045,04 €) pfändbar. Bei einer Unterhaltspflicht wäre bei einem Nettoeinkommen in Höhe von € 1.500,00 dann auch nur ein Betrag in Höhe von 30,83 € pfändbar.
Vorsorglich ist ebenfalls auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die Pfändungsfreigrenzen in Ausnahmefällen auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Gericht heraufgesetzt werden können.
Im Servicebereich der Sozietät können Mandanten mit bestehendem Beratungsvertrag jederzeit kostenlos die aktuellen Pfändungsfreigrenzen einsehen und herunterladen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt