Entscheidung des OLG Hamm zur Grundbucheinsicht im WEG
Das OLG Hamm hat im Beschluss von 17.06.2015 zu Aktenzeichen 15 W 210/14 die Auffassung vertreten, dass ein einzelner Sondereigentümer kein Recht zur Grundbucheinsicht in Abteilungen II und III des Wohnungsgrundbuches eines anderen Sondereigentümers geltend machen kann, sondern vielmehr darauf zu verweisen ist, dass der Verwalter entsprechende Einsichtsrechte für die Wohnungseigentümergemeinschaft wahrnehmen kann.
Hintergrund:
Für jedes Sondereigentum ist beim zuständigen Grundbuchamt ein Wohnungsgrundbuchblatt angelegt. Im Grundbuch wird zunächst ein Bestandsverzeichnis geführt, in dem Lage und Größe des Grundstückes bzw. des Sondereigentums entsprechend der katastermäßigen Bezeichnung vermerkt sind.
In Abteilung I werden die jeweiligen Eigentümer registriert. Insoweit kann der Verwalter allein mit seiner Verwaltervollmacht und Nachweis der Verwalterstellung ein berechtigtes Einsichtsrecht jederzeit geltend machen, da er Kenntnis über die berechtigten und verpflichteten Eigentümer in der Gemeinschaft haben muss. Entsprechendes billigt das OLG Hamm auch dem einzelnen Sondereigentümer zu.
In Abteilung II werden insbesondere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und Auflassungsvormerkungen sowie etwaige Verfügungsbeschränkungen, d.h. Hinweise über laufende Insolvenzverfahren, Erbbaurechte, Testamentsvollstreckungsvermerke und Zwangsverwaltungen, eingetragen. Insoweit bedarf es nach der Rechtsprechung sowohl für den Verwalter als auch für den Sondereigentümer der Geltendmachung eines besonderen berechtigten Interesses unter Darlegung der Umstände des Einzelfalls.
Entsprechendes gilt für die Abteilung III des Grundbuches, in der die Grundpfandrechte, d.h. die Hypotheken einschließlich der Zwangssicherungshypotheken sowie die Grundschulden, eingetragen sind. Um hierin Einsicht zu erlangen, muss auch der Verwalter darlegen, warum er an dieser Auskunft ein besonderes Interesse hat. Bspw. bedarf insoweit der Nachweisführung, dass die Vollstreckung in das Grundbuch aus dem Rang Nr. 5 i.S.v. § 10 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) zum Zwecke der Beitreibung von Hausgeldschulden beabsichtigt ist und insoweit von Interesse ist, ob eine Zwangsvollstreckung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder bereits eine vollständige Belastung des Grundstückes eingetragen ist.
Die Entscheidung:
In den dem OLG Hamm zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt hatte ein Sondereigentümer Einsicht in sämtliche Abteilungen des Grundbuches eines anderen Sondereigentümers beantragt und hierzu auch eine Vollmacht des Verwalters im Laufe des Rechtstreits vorgelegt.
Das OLG vertritt die Ansicht, dass ein Sondereigentümer grundätzlich kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in Abteilungen II und III des Grundbuches eines anderen Sondereigentümers hat, sondern insoweit lediglich berechtigte Interessen seitens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft geltend gemacht werden können, da allein dieser die vermögensrechtlichen Ansprüche gemäß § 10 Abs. 7 WEG zustehen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird aber nicht durch den einzelnen Sondereigentümer, sondern durch den Verwalter vertreten. Lediglich wenn dieser sich pflichtwidrig weigert, Einsicht zu Gunsten der WEG zu nehmen, könnte ein einzelner Sondereigentümer unter Vortrag dieses Sachverhaltes ein Einsichtsrecht geltend machen.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 41/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz