Entscheidung des BGH zur Vergütungspflicht für Gemeinschaftsantennenanlagen
In dem der Entscheidung vom 17.09.2015 unter Az. I ZR 228/14 zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte GEMA eine Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Verletzung von Urheber- und Leitungsschutzrechten auf Zahlung von Schadenersatz für die Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunksignalen von der Satellitengemeinschaftsantenne der Wohnanlage über ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer verklagt. Die GEMA hat in sämtlichen 3 Instanzen verloren.
Nach Ansicht des BGH setzt eine Kabelweitersendung eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetztes (UrhG) voraus. Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe sei anhand von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie der EU Nr. 2001/29/WEG und Artikel 8 der EU-Richtlinie 2008/115/EG auszulegen und setzte voraus, dass einer „unbestimmten Zahl potentieller Adressaten der Zugang zu denselben Werken und Leistungen“ eröffnet werde. Wenn jedoch die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt sei, die einer „privaten Gruppe“ angehören, sei diese Voraussetzung nicht erfüllt. Werde die Wiedergabe für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen, beschränke sie sich auf den Fall „besonderen Personen“. Nach Ansicht des BGH sind die Bewohner der Wohnanlage durch ihre Eigenschaft als Bewohner von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Insbesondere erfordere das Kriterium der „privaten Gruppe“ nicht, dass diese aus nur wenigen Personen bestehen dürfe. Das Wohngebäude besteht im o. g. Sachverhalt aus 343 Wohneinheiten.
Die Signale würden ausschließlich in die Wohnungen der der Gruppe der Wohnungseigentümer angehörenden Eigentümer übermittelt. Dieser Fall unterscheide sich bei werdender Betrachtung nicht von dem Fall, dass jeder Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert habe und diese Signale über ein Kabel an seine Empfangsgeräte in der Wohnung weiterleite. Wenn sich nun die Gesamtheit der Eigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen für eine Gemeinschaftsantenne entscheide und diese installiere, sei dies einer privaten Gruppe gleichzusetzen. Die WEG schulde in einem solchen Fall keine Gebühren an die GEMA.
Noreen Walther
Rechtsanwältin
Aktuelle Informationen Nr. 35/2015
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz