>

Entschädigungsanspruch nach § 9 GBBerG fällig

In den letzten Jahren haben Versorgungsunternehmen verstärkt beschränkt persönliche Dienstbarkeiten für Versorgungsleitungen, welche über fremde Grundstücke verlaufen, in die Grundbücher der betroffenen Grundstücke zur Sicherung ihres Duldungsanspruchs eintragen lassen.

Dies führt zu einer Wertminderung für das in Anspruch genommene Grundstück. Der Gesetzgeber hat in § 9 Abs. 3 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) einen Entschädigungsanspruch der betroffenen Grundstückseigentümer gegen den Begünstigten normiert.

Der Entschädigungsanspruch war nach § 9 Abs. 3 Satz 3 GBBerG in zwei Raten fällig – die erste Rate nach Eintragung der Dienstbarkeit und entsprechender Aufforderung und die zweite Rate am 01.01.2011.

Sollten Ihnen entsprechende Entschädigungsansprüche gegen Versorgungsunternehmen zustehen und bisher lediglich die erste Rate der Entschädigung gezahlt worden sein, prüfen Sie bitten, ob nunmehr die zweite Rate eingegangen ist und fordern Sie andernfalls die Unternehmen entsprechend auf.

Bei Problemen mit der Auszahlung der Entschädigung sind wir Ihnen gern behilflich.

Jana Lippmann
Rechtsanwältin