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Entschädigungsanspruch eines Bewerbers nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Sachverhalt

Ein ca. 30-jähriger Kläger, gelernter Industriekaufmann mit Abitur, der ein Fernstudium zum Wirtschaftsjuristen absolvierte, hatte sich bereits bundesweit auf zahlreichend diskriminierend formulierte Stellenausschreibungen beworben und jeweils Entschädigungen geltend gemacht.

Im konkreten Fall bewarb er sich mit wörtlich gleichem Anschreiben auf eine 170 km entfernt liegende Stelle als „Bürokauffrau/Sekretärin“. Sein Bewerbungsschreiben enthielt nur lückenhafte Angaben zum Lebenslauf, keinerlei konkrete zeitliche Angaben, weder Nachweise zur Ausbildung/Lehre noch zu etwaigen Vorbeschäftigungen. Zudem war die Bewerbung von Rechtschreib- und Grammatikfehlern durchsetzt. Nähere Angaben zu geforderten Kenntnissen oder einschlägigen Zeugnissen fehlten.

Damit bestand der Eindruck, dass der Kläger nach diversen Entschädigungsprozessen in der Vergangenheit und mit Blick auf ihm seitens der Gerichte vorgehaltenen Rechtsmissbrauchsmerkmale seine Bewerbungsunterlagen bewusst unvollständig und irrelevant gehalten hatte, um bei der Stellenbesetzung nicht berücksichtigt zu werden. Der Kläger erhielt dann auch keine Rückmeldung. Die Stelle wurde mit einer Frau besetzt, worauf der Kläger Entschädigungsklage erhob.

 

Entscheidungsgründe

 

Das LAG Hamm und ihm folgend das BAG hielt dem Kläger den Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegen. Im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG sei Rechtsmissbrauch anzunehmen, sofern eine Person sich nicht beworben habe, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern mit dem Ziel gehandelt hat, die Entschädigung als Lebensunterhalt geltend zu machen.

 

Fazit

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da die Rechtsprechung deutlich bemüht ist, rechtsmissbräuchlichen und zweckentfremdeten Entschädigungsverlangen Einhalt zu gebieten.

 

René Illgen
Rechtanwalt