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Entgeltzahlung im Krankheitsfall – Maximal sechs Wochen auch bei Zweiterkrankung

Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit ist auf sechs Wochen beschränkt. Arbeitnehmer, die direkt nach dem Ende einer Krankschreibung wegen einer weiteren Krankheit ausfallen, können nicht automatisch mit einer neuerlichen Entgeltfortzahlung rechnen. Dies sei nur dann möglich, wenn die ursprüngliche Arbeitsunfähigkeit zu Beginn der neuen bereits beendet sei. Nachweisen muss dies der Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 11.12.2019, Az. 5 AZR 505/18).

 

Sachverhalt

In diesem Fall hatte eine Altenpflegerin geklagt, welche im Jahre 2017 zunächst gut drei Monate wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war. Noch am Schlusstag der Arbeitsunfähigkeit bescheinigte ihr eine andere Ärztin wegen einer für den nächsten Tag geplanten Operation als „Erstbescheinigung“ eine weitere Arbeitsunfähigkeit. Diese dauerte rund sechs Wochen, in denen die Frau weder Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, noch Krankengeld einer Krankenkasse erhielt.

Mit ihrer Klage verlangte sie rund 3.900 € brutto nebst Zinsen von ihrem Arbeitgeber. Sie sei wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen, die Arbeitsunfähigkeit wegen ihrer psychischen Erkrankung sei bereits beendet gewesen. Der Arbeitgeber sah das anders und vertrat die Auffassung, dass von einem einheitlichen Verhinderungsfall auszugehen sei.

 

Rechtliche Wertung

Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht und bestätigte ein vorangegangenes Urteil des LAG Niedersachsen. Zur Begründung wurde insbesondere Folgendes angeführt: „Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der „Erstbescheinigung“ attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorgegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte.“ Dies sei der Klägerin aber nicht gelungen.

Da die Klägerin wegen der Ersterkrankung bereits sechs Wochen Entgeltfortzahlung bezog, konnte sie weite Entgeltfortzahlungsansprüche nicht mehr geltend machen. Die Klage hatte nach dem Urteil des BAG daher keinen Erfolg.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 02/2020

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz