>

Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen Datenschutz nach der DSGVO

Arbeitnehmer können nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO die Löschung von Abmahnungen aus der Personalakte verlangen (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018, Az. 5 Sa 7/17).

 

Sachverhalt:

Im Streitfall war ein Marktleiter nach vierjähriger Tätigkeit für ein Einzelhandelsunternehmen ordentlich gekündigt worden. Er hatte dagegen mit Erfolg Kündigungsschutzklage erhoben. Außerdem konnte er seine Weiterbeschäftigung erstreiten und erreichen, dass das Arbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zeugniserteilung zur Entfernung einer Abmahnung aus dem Jahre 2015 verurteilt.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt sprach der Marktleiter eine Eigenkündigung zum 30.06.2017 aus. Dort ging es noch um die Pflicht zur Entfernung der Abmahnung, gegen die sich der Arbeitgeber wehrte. Das Berufungsgericht verurteilte den Arbeitgeber zur Entfernung der Abmahnung des Arbeitnehmers.

 

Rechtliche Würdigung:

Ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus dem Jahre 2015 stützt das Gericht dabei auf Art. 17 Abs. 1a DSGVO. Diese Vorschrift lautet:

„Die betroffene Person hat das Recht, von den Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.“

Das Gericht führt hierzu aus, dass die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben und auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte noch ein Interesse an einem Beibehalt des Abmahnungsschreibens in der Personalakte des Klägers hat. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Warnfunktion entfallen. Hinsichtlich der rückwirkenden Dokumentationsfunktion könne sich noch ein Interesse am Erhalt der Abmahnung für den Arbeitgeber ergeben, soweit diese zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheint. Im vorliegenden Fall sind solche Gründe offensichtlich nicht gegeben.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

Aktuelle Information Nr. 33/2019

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz