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Einberufungskompetenzen im Wohnungseigentum

Gegenstand des Beschlusses des AG Hamburg-Altona vom 10.04.2025 zu Az. 303a C 16/24 war die Frage, wer in einer verwalterlosen Wohnungseigentümergemeinschaft zur Einberufung einer Versammlung befugt ist.

Falls

  1. kein Verwalter bestellt ist, der nach § 24 Absatz 1 WEG zur Einladung von Gesetzes wegen berufen ist und
  2. die Gemeinschaft auch keinen Beirat bestellt hat, so dass der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter nach § 24 Absatz 3 WEG zur Versammlung einladen könnten und
  3. die Gemeinschaft auch keinen durch Beschluss ermächtigten Wohnungseigentümer nach § 24 Absatz 3 WEG bestellt hat,

muss und kann sich ein Eigentümer gerichtlich zur Einberufung ermächtigen lassen, so das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung.

 

Lädt ein unzuständiger Miteigentümer zu einer Versammlung ein, sind die gefassten Beschlüsse nach der Rechtsprechung der BGH aber nur anfechtbar, nicht nichtig. Sind in der Versammlung sämtliche Eigentümer anwesend (sog. Vollversammlung), kann der Ladungsmangel geheilt werden. Falls ein Außenstehender (z. B. der noch nicht bestellte zukünftige Verwalter) einlädt, wird teils aber gar die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse vertreten.

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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