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Ein unterlassener Heckenrückschnitt rechtfertigt kein Zwangsgeld

Das OLG Frankfurt a. M. hat am 24.03.2023, Aktenz. 26 W 1/23, entschieden, dass bei einem unterlassenen Heckenrückschnitt kein Zwangsgeld und keine Zwangshaft verhängt werden können. Der Gläubiger des Rückschnitts kann jedoch eine Ermächtigung zur Selbstausführung auf Kosten des unterlassenen Schuldners beantragen.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Nachbarn deren Grundstücke durch eine Hecke getrennt werden. Die beklagte Nachbarin kam ihrer Pflicht zum Rückschnitt der Hecke nicht nach, zu dem sie sich im Vorfeld per Vergleich verpflichtet hatte. Zur Erzwingung des Rückschnitts beantragten die Kläger gegen die Beklagte vor dem Landgericht Frankfurt a. M. die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwanghaft. Das Landgericht gab dem Antrag statt, woraufhin die Beklagte Beschwerde beim OLG Frankfurt a. M.  einlegte.

 

Entscheidung

Die Beschwerde hatte Erfolg. Zwangsgeld und Zwanghaft können nach Ansicht des OLG nur bei sog. „unvertretbaren Handlungen“ im Sinne von § 888 ZPO, also bei Handlungen, die nur durch den Schuldner persönlich durchgeführt werden können, wirksam verhängt werden. Der Rückschnitt der Hecke müsste jedoch nicht zwingend durch die verpflichtete Nachbarin erfolgen. Als vertretbare Handlung nach § 887 ZPO könne die Hecke vielmehr auf Antrag auch von Dritten, insbesondere von den anderen an die Hecke grenzenden Nachbarn als Gläubige, auf Kosten der Schuldnerin zurückgeschnitten werden. Die Verhängung von Zwangsgeld und Zwangshaft sei hier daher rechtswidrig.

 

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt

 

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