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Eigenmächtiger Austausch von Fenstern durch Sondereigentümer im WEG

Das AG München hat zum Urteil Az. 481 C 12070/14 eine Pressemitteilung zum eigenmächtigen Tausch von Außenfenstern durch einen Sondereigentümer veröffentlicht. Dieser hatte in der im 12. Stock gelegenen Wohnung die alten Holz-Alu-Fenster (ohne Mittelsteg) durch weiße Kunststofffenster (mit Mittelsteg) ersetzt, ohne dass zuvor ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeigeführt worden ist.

Die einschlägige Gemeinschaftsordnung ordnet die Instandhaltung und Instandsetzung der Außenfenster den jeweiligen Sondereigentümern zu – jedoch mit Ausnahme des Außenanstrichs, der Sache der Gemeinschaft sei. An anderer Stelle verbietet diese Gemeinschaftsordnung Änderungen der äußeren Gestalt – insbesondere der Farbe des Außenanstrichs – durch die Wohnungseigentümer.

Das AG München gab dem Rückbau- und Wiederherstellungsverlangen der Gemeinschaft statt. Tragende Argumente für die zutreffenden Entscheidung sind dabei:

1. Die Außenfenster stehen im Gemeinschaftseigentum, § 5 Abs. 1 WEG.

2. Für gemeinschaftliches Eigentum ist die Gemeinschaft instandhaltungspflichtig, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

3. Da der Außenanstrich im originären Zuständigkeitsbereich der WEG verbleibt, gilt dies erst recht für einen Austausch der Fenster.

4. Ein genehmigender Beschluss für die bauliche Veränderung wäre erforderlich gewesen. Dieser sei nur dann entbehrlich, wenn sie unzumutbar gewesen wäre, z. B. weil ein Nachteil durch die Baumaßnahme für die übrigen Eigentümer i. S. v. § 14 WEG ohne weitere Prüfung ausgeschlossen gewesen wäre.

5. Das Rückbauverlangen sei selbst angesichts erheblicher Rückbaukosten nicht rechtsmissbräuchlich.

Noreen Walther

Rechtsanwältin

Aktuelle Information Nr. 31/2016

Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz

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