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E-Mail-Bewerbung: Lesebestätigung sichert keinen AGG-Schutz

Eine E-Mail-Bewerbung mit Lesebestätigung klingt nach einem sicheren Eingang, doch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied: Die Bestätigung beweist nur, dass die E-Mail geöffnet wurde, nicht, dass der Anhang zugegangen ist (Urteil vom 15.01.2026, Az. 4 Sa 62/25).

 

Sachverhalt:

Ein Unternehmen suchte über ein Kleinanzeigenportal Personal. Ein Interessent schickte seine Bewerbung per E-Mail, nebst Anschreiben und Lebenslauf als PDF-Datei im Anhang. Die Lesebestätigung erfolgte prompt. Die Nachricht wurde offenbar auf Arbeitgeberseite geöffnet. Auf eine Rückmeldung oder eine Einladung zum Gespräch wartete der Bewerber vergebens.

Der Bewerber fühlte sich übergangen und klagte nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz auf Entschädigung. Sein Vorwurf: Das Unternehmen habe seine Bewerbung schlichtweg ignoriert.

Der Kläger hatte jedoch bereits bei der Einreichung seiner Bewerbung einen Fehler gemacht, der für die Entscheidung eine wichtige Rolle spielt. Auf seiner Webseite hatte das Unternehmen nämlich angekündigt, Bewerbungen ausschließlich postalisch und nach vorheriger telefonischer Ankündigung entgegenzunehmen. Zudem enthielt die auf Kleinanzeigen veröffentlichte Anzeige keine E-Mail-Adresse.

 

Entscheidungsgründe:

Das Gericht setzte hier genau an. Es wies den Entschädigungsanspruch auf AGG-Grundlage zurück, ohne die behauptete Benachteiligung überhaupt zu prüfen. Der Kläger habe seine Unterlagen unangekündigt per E-Mail an eine Adresse des Unternehmens geschickt und den Hinweis bezüglich der schriftlichen Einreichung schlichtweg ignoriert. Der Absender war dem Unternehmen unbekannt, dementsprechend wurde die Bewerbung auch nicht berücksichtigt. Heißt: Ohne Zugang keine Bewerbung, ohne Bewerbung kein AGG-Schutz.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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