Drohende Bußgelder bei Verstoß gegen Geldwäschegesetz (GwG)
Am 26.06.2017 ist eine Neufassung des Geldwäschegesetzes in Kraft getreten, welches die 4. EU-Geldwäscherichtlinie umsetzt. Seit Oktober 2017 sind Gesellschaften und Vereinigungen verpflichtet gemäß § 20 Abs. 1 GwG ihre wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen und diese elektronisch abrufbereit zu stellen. Unter den wirtschaftlichen Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetz sind natürliche Personen zu verstehen, die mehr als 25 % der Kapitalanlage oder der Stimmrechte kontrollieren. Unter Vereinigungen oder Gesellschaften zählen beispielsweise juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz drohen erhebliche Bußgelder. Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden seit Januar dieses Jahres im Internet veröffentlicht. Hierdurch können sich erhebliche Konsequenzen im Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben.
Zu beachten gilt, dass Genossenschaften und kommunale Wohnungsgesellschaften von der Pflicht in der Regel nicht betroffen sind. Gemäß § 20 Abs. 2 GwG gilt die Eintragung als erfüllt, sobald Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus dem Handels-, Unternehmens oder Genossenschaftsregister elektronisch abrufbar sind.
I. kommunale Wohnungsunternehmen
Für kommunale Wohnungsunternehmen, die als GmbH oder AG ausgestaltet sind und die Beteiligung von mehr als 75 % zugunsten der Kommune vorliegt, erfüllt nicht das Kriterium nach § 3 Abs. 2 GwG, da die wirtschaftlich Berechtigte keine natürliche Person ist.
II. Genossenschaften
Bei Wohnungsgenossenschaften gelten in der Regel die Vorstände als wirtschaftlich Berechtigte, welche im Genossenschaftsregister verzeichnet sein sollten. Eine Mitteilung wäre daher nicht notwendig. Allerdings bedarf es einer Mitteilung, sobald ein Mitglied mehr als 25 % des Geschäftsguthabens oder Stimmrechte kontrolliert.
III. Wohnungsunternehmen der Privatwirtschaft
Die wirtschaftlich Berechtigten sind anhand der Beteiligungsstruktur des Unternehmens und seiner Gesellschafter zu ermitteln. Maßgeblich ist die Stellung der natürlichen Person im Unternehmen und ihre tatsächliche oder fiktive Beteiligung.
IV. Fazit
Zusammenfassend ist nochmals auszuführen, dass eine Eintragungspflicht nicht gegeben ist, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den im GwG genannten Dokumenten im Handelsregister oder anderen genannten öffentlichen Registern elektronisch abrufen lassen sowie bei börsennotierten Gesellschaften, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen.
Michelle Freitag
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 01/2020
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz