Diskriminierung bei Wohnungssuche – nicht nur für Makler haftungsträchtig, sondern auch für Vermieter teuer –
In einer neuen, medienwirksam bekanntgemachten, Entscheidung hat der BGH sich zum Thema der Diskriminierung von Personen mit ausländisch klingendem Namen bei der Wohnungssucht positioniert (Urt. v. 29.01.2026 – Az. I ZR 129/25).
Werden Mietinteressenten unter ihrem fremdländisch klingenden Namen nicht zur Wohnungsbesichtigung eingeladen, dieses aber nachgeholt, sobald sie sich erneut mit einem deutschen Namen bewerben, liegt eine Diskriminierung i. S. d. Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Dies kann einen nicht unerheblichen Schaden für den Wohnungsvermittler nach sich ziehen. Wurde ein Makler eingeschaltet, haftet dieser auf eine Entschädigung direkt und kann seine Haftung nicht auf seinen Auftraggeber, bspw. den Vermieter, abwälzen.
Sachverhalt
Die in Deutschland geborene Klägerin hatte für sich und ihre Familie eine neue Wohnung gesucht. Sie bewarb sich bei dem von beauftragten Immobilienmakler auf ein von ihm angebotenes Wohnobjekt. Hierfür bekam Sie eine Absage. Zur Begründung wurde mitgeteilt, dass es keine freien Besichtigungstermine gebe. Die Klägerin übersandte dem Makler daraufhin noch weitere Anfragen unter anderen ausländischen Namen und bat auch Dritte um solche Anfragen. Sämtliche Gesuche wurden abgesagt. Die Beklagte bat daher unter drei deutsch klingenden Nachnamen um Besichtigungstermine, was vom Makler positiv beantwortet wurde. Bei sämtlichen Anfragen – sowohl unter deutschem Namen als auch unter den fremdländischen Namen – gab die Klägerin jeweils gleiche Angaben zu ihrem Beruf und zur Einkommenssituation an. Sie forderte daraufhin von dem Makler eine Entschädigung wegen der offensichtlichen Diskriminierung. Das Landgericht Darmstadt sprach ihr in zweiter Instanz einen Betrag in Höhe von 3.000,00 EUR zu. Der BGH bestätigte diese Zahlungsverpflichtung des Maklers nunmehr und negierte gleichfalls eine Haftungsfreistellung des Maklers gegenüber seinem Vermieter als Auftraggeber. Diese Frage der Haftungserweiterung bzw. Haftungserstreckung war die zentrale Frage des Revisionsverfahrens.
Entscheidung
Der Senat urteilte, dass die Erstreckung der Haftung auf den Vermieter, dessen Hilfsperson der Makler ja eigentlich ist, mit dem Wortlaut und der Systematik der Vorschriften nicht vereinbar ist. Zudem entspricht es dem gesetzgeberischen Ziel des AGG, bei der Begründung eines Schuldverhältnisses Benachteiligungen etwa wegen der ethnischen Herkunft wirkungsvoll zu verhindern oder zu beseitigen. Die Begründung eines Schuldverhältnisses lag hier nicht erst mit dem Abschluss des Mietvertrags vor, sondern schon im Stadium der Vertragsanbahnung. Die Regelungen des AGG sind daher schon bei der Vorauswahl von Mietinteressenten zu beachten. Der Test der Klägerin mit anderen Namen sei ein legitimes Mittel zur Sachverhaltsaufklärung und Darlegung der Diskriminierung. Es gab nach dem BGH vorliegend explizit keine Hinweise, dass die Klägerin sich rechtsmissbräuchlich ausschließlich um die Wohnung beworben hätte, um dann Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt
