Die Zulässigkeiten eines ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil ändernden Zweitbeschlusses
Das Landgericht Frankfurt a. M. stellt in seinem Urteil vom 28.08.2025 zum Aktenz. 2-13 S 37/24 klar, dass ein Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer, der einen durch ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil ersetzten Erstbeschluss abändert, nur dann mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vereinbar ist, wenn sich die der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen nachträglich geändert haben. Eine bloße Wiederholung oder Umgehung des Urteils durch einen neuen Beschluss ist unzulässig.
Zum Sachverhalt
Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) besteht aus zwei Häusern. Die Klägerin, eine Bauträgerin, ist Eigentümerin einer Wohnung im Nebenhaus. Im Haupthaus befindet sich ein Technikraum mit sämtlichen Versorgungsanschlüssen für beide Häuser. Der Zugang zu diesem Raum war seit längerem streitig. Der Klägerin wurde vorgeworfen, in der Vergangenheit unberechtigt Wasser und Strom entnommen zu haben. Daraufhin tauschten die übrigen Wohnungseigentümer im Jahr 2022 den Schließzylinder des Haupthauses aus und beschlossen, der Klägerin keinen Schlüssel auszuhändigen.
Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Anfechtungsklage und zusätzlich eine Beschlussersetzungsklage. Das Amtsgericht entschied rechtskräftig, dass die Klägerin einen Haustürschlüssel für das Haupthaus erhält.
Nach Eintritt der Rechtskraft fassten die übrigen Eigentümer trotz gleichbleibender Umstände erneut einen Beschluss, wonach die Klägerin weiterhin keinen Schlüssel erhalten sollte und ihr Zutritt nur in Begleitung des Verwalters oder eines Miteigentümers gestattet werde. Das Amtsgericht wies die Anfechtungsklage gegen diesen Zweitbeschluss ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein.
Zur Entscheidung
Das Landgericht gab der Berufung statt und erklärte den Zweitbeschluss für ungültig. Zwar dürfen Wohnungseigentümer grundsätzlich erneut über Angelegenheiten beschließen, auch wenn ein Gericht zuvor einen Beschluss ersetzt hat. Jedoch entfaltet ein rechtskräftiges Gestaltungsurteil materielle Rechtskraft, die die Parteien bindet. Diese Rechtskraft bedeutet, dass die Feststellung des Gerichts, das Gestaltungsrecht habe im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden, verbindlich ist.
Ein Zweitbeschluss, der den durch Urteil ersetzten Erstbeschluss abändert, ist nur dann zulässig, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess geändert haben. Eine bloße neue Beschlussfassung stellt keine geänderte Sachlage dar. Andernfalls würde die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen unterlaufen. Im vorliegenden Fall lagen keine neuen Tatsachen vor. Die dem Zweitbeschluss zugrunde gelegten Pflichtverletzungen der Klägerin hatten bereits vor der ersten gerichtlichen Entscheidung stattgefunden. Daher verstieß der Zweitbeschluss gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung.
Das Gericht stellte klar, dass Unzulänglichkeiten der gerichtlichen Entscheidung nicht durch einen neuen Beschluss korrigiert werden können, sondern ausschließlich im Wege eines Rechtsmittels. Die Bindungswirkung des Urteils ist insoweit vorrangig.
Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin
