>

Die Zulässigkeit einer Übertragung der Versammlungsleitung bei Wohnungseigentum

Über die Zulässigkeit einer Übertragung der Versammlungsleitung vom WEG-Verwalter auf eine dritte, seinem Geschäftsbetrieb nicht zugehörige aber grundsätzlich teilnahmeberechtigte Person, musste am 08.05.2025 das Landgericht München I, Aktenz. 36 S 14653/23 WEG, entscheiden.

 

Zum Sachverhalt

In einer Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse zur Sanierung von Balkonverglasungen gefasst. Ein Eigentümer hielt die Beschlüsse für nichtig, mindestens jedoch für anfechtbar. Er machte unter anderem geltend, die Versammlung sei faktisch von einem Miteigentümer als „Moderator“ geleitet worden, ohne dass dieser ordnungsgemäß als Versammlungsleiter bestimmt worden sei. Außerdem seien kritische Wortmeldungen nicht ausreichend zugelassen worden.  

 

Die Entscheidung des LG München I

Das Landgericht hat in seiner Entscheidung wichtige Leitlinien zur Versammlungsleitung herausgearbeitet. So führt nach § 24 Abs. 5 WEG grundsätzlich der Verwalter den Vorsitz der Versammlung und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Tagesordnung sowie für die richtige Feststellung der Beschlussergebnisse. Nach der herrschenden Meinung der Literatur, dem das LG München I folgt, kann der Verwalter für die Versammlungsleitung jedoch Personen aus seinem Geschäftsbetrieb bevollmächtigen und sich durch diese in der Versammlung vertreten lassen – ohne, dass dafür ein gesonderter Beschluss nötig sein soll (so auch Pramataroff/Bordt in FD-MietR 2026, 801385; BeckOGK/G. Hermann, 1.3.2025, WEG § 24 Rn. 158; Hügel/Elzer, 4. Aufl. 2025, WEG § 24 Rn. 105; Bärmann/Merle, 15. Aufl. 2023, WEG § 24 Rn. 74).

Wird die Versammlungsleitung hingegen zwar auf an der Versammlung teilnahmeberechtigten Personen übertragen, die jedoch nicht zum Geschäftsbetrieb des Verwalters gehören, ist für die Zulässigkeit der Übertragung ein entsprechender Beschluss der Eigentümer (Geschäftsordnungsbeschluss) nötig. Das Fehlen eines solchen Beschlusses mit der Folge, dass die Übertragung der Versammlungsleitung unzulässig war, soll nach der Entscheidung des LG München jedoch nicht zur Nichtigkeit der in der Versammlung getroffenen Beschlüsse führen, wenn der Dritte vom Verwalter zur Leitung bevollmächtigt wurde und daher von ihm seine Befugnisse ableitet (so Pramataroff/Bordt in FD-MietR 2026, 801385).

Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse sollen auch nicht ohne weiteres anfechtbar sein, sondern nur dann, wenn sich der Fehler konkret auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Im entschiedenen Fall sah das Gericht keinen ausreichenden Einfluss auf das Ergebnis, weil die wesentlichen Einwände (u. a. Kosten- und Ausschreibungsthemen) in der Sache diskutiert wurden und die Mehrheit dennoch die vom Versammlungsleiter vorgeschlagene Sanierung beschloss. Insbesondere schließe es die Neutralität des Versammlungsleiters nicht aus, wenn er selbst zu einem zu beschließenden Thema eine Position beziehe – andere Meinungsäußerungen aber dennoch zulasse.  

 

 

Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin

Praxistipp für eingeloggte Mandanten

Der Praxistipp steht eingeloggten Mandaten zur Verfügung.

Zum Login
Datenschutz-Übersicht
Strunz-Alter Rechtsanwälte PartG mbB

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.

Unbedingt notwendige Cookies

Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.

Matomo

Diese Website verwendet Matomo, um anonyme Informationen wie die Anzahl der Besucher der Website und die beliebtesten Seiten zu sammeln.

Diesen Cookie aktiviert zu lassen, hilft uns, unsere Website zu verbessern.