Die Verjährbarkeit des Anspruchs des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste
Der BGH hat mit Urteil vom 22.02.2019, Aktenzeichen V ZR 136/18 entschieden, dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf Zurückschneiden herüberragender Äste gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB unterliegt.
Sachverhalt:
Der Entscheidung lag ein Streit benachbarter Grundstückseigentümer über eine Fichte zugrunde, die sowohl auf dem Grundstück des Beklagten als auch auf dem Grundstück eines weiteren Nachbarn stand und deren Äste auf das Grundstück des Klägers herüberragten. Die Klage auf Zurückschneiden der Äste wurde sowohl erstinstanzlich auch als auch durch das Berufungsgericht abgewiesen.
Die Entscheidung:
Der BGH stellte zunächst klar, dass es zulässig sei, die Klage allein gegen den Beklagten und nicht auch gegen den weiteren Nachbarn zu erheben. Dabei spiele es nach dem BGH keine Rolle, dass es sich bei der Fichte um einen Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB handelte. Dies führe nicht dazu, dass beide Nachbarn notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO sein, die gemeinsam hätten verklagt werden müssen. Da an dem Grenzbaum vertikal geteiltes Eigentum bestehe, könne jeder Teileigentümer aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht für die Beseitigung der Störung, die von seinem Teil des Baumes ausgehe, allein in Anspruch genommen werden und zwar so, als würde der Baumes vollständig auf seinem Grundstück stehen.
Die Klage war jedoch auch aus Sicht des BGH unbegründet. Zunächst stellte der BGH klar, dass der Anspruch auf Beseitigung der Äste nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB eine Grundstücksbeeinträchtigung voraussetzt, ohne die der Kläger das Herüberragen der Äste gemäß § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 910 Abs. 2 BGB dulden müsse.
Die Frage, ob der Nachbar auch ganz unerhebliche Störungen dulden muss oder, ob ein Anspruch auf Rückschnitt aufgrund Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein kann, hat der BGH jedoch offengelassen.
Der Beseitigungsanspruch war nach Ansicht des BGH jedoch bereits verjährt, da der Beseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntnis von der Eigentumsbeeinträchtigung durch die herüberwachsenden Zweige gemäß § § 195, 199 BGB unterliege.
Die Regelung des § 902 Abs. 1 BGB (Unverjährbarkeit eingetragener Rechte) sei nach dem BGH auf den Beseitigungsanspruch nicht anwendbar. Vom Schutzzweck des § 902 BGB sein nur die Ansprüche umfasst, die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts dienen, also den Bestand des im Grundbuch eingetragenen Rechts dauerhaft sichern – nicht jedoch Ansprüche auf Beseitigung von Störungen, da durch diese die dem Grundstückseigentümer nach § 903 BGB zustehende Rechtsmacht nicht berührt wird.
Von dem der Verjährung unterliegenden Beseitigungsanspruch müsse jedoch das Selbsthilferecht des Grundstückseigentümers nach § 910 BGB unterschieden werden, welches dem Grundstückseigentümer gestattet, herübergewachsene Zweige abzuschneiden und zu behalten, wenn er den Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht fristgemäß erfolgt ist. Nach dem BGH handele es sich bei herüberragenden Ästen auch um keinen Fall einer einheitlichen Dauerhandlung, welche die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt und auch nicht um wiederholte Störungen, die stets neue Ansprüche und damit neue Verjährungsfristen begründen.
Der Beseitigungsanspruch entstehe nach dem BGH vielmehr in dem Zeitpunkt, in dem die Eigentumsbeeinträchtigung eintritt. Wartet der Eigentümer ab Kenntnis der herüberragenden Äste länger als 3 Jahre ab, kann er von dem Nachbarn keine Beseitigung der Zweige mehr verlangen.
Dem stehe nach Ansicht des BGH auch die landesrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz von Baden-Württemberg nicht entgegen, welche eine Verjährungsfrist von 10 Jahren vorsieht. Diese Vorschrift könne laut dem BGH nur Ansprüche aus Landesrecht, jedoch keine Ansprüche aus Bundesrecht, wie dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB umfassen, da dem Landesgesetzgeber diesbezüglich insbesondere die notwendige Gesetzgebungskompetenz fehle. So könne eine landesgesetzliche Regelung zwar nach Art. 124 EGBGB das Grundstückseigentum weitergehender beschränken als Bundesrecht (§ 1004 BGB). Voraussetzungen, Inhalt und Umfang des landesrechtlichen Beseitigungsanspruchs würden sich dann aufgrund der weitergehenden Beschränkung ebenfalls nach dem Landesrecht richten, sodass der Landesgesetzgeber diesbezüglich auch vom Bundesrecht abweichende Verjährungsfristen regeln könne. Der Landesgesetzgeber könne jedoch nicht den Inhalt und Umfang eines Anspruchs, der sich unmittelbar aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, in Abweichung zum Bundesrechts, mithin zum BGB regeln.
Da es im zu entscheidenden Rechtsstreit um keinen Beseitigungsanspruch aus dem Landesrecht ging, der neben dem Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hätte treten können, greift hier ausschließlich der sich unmittelbar aus § 1004 BGB ergebende Beseitigungsanspruch, der jedoch der dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Da diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war, wies der BGH die Revision des Klägers kostenpflichtig zurück.
Praxishinweise:
In der Praxis sollte daher mit herüberwachsenden Ästen des Nachbarn nicht leichtfertig umgegangen werden, da eine zu Beginn noch leichte Eigentumsstörung nach 3 Jahren ein ganz anderes Ausmaß haben kann. Aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist kann eine Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits ausgeschlossen sein. Zu beachten ist jedoch auch hier, dass das kleinste Herüberwachsen von Zweigen meist noch keine Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks darstellen dürfte, welche für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB jedoch zwingend notwendig ist.
Eva-Maria Kreis
Rechtsanwältin
Aktuelle Information Nr. 16/2019
Rechtsanwälte Strunz ♦ Alter, Chemnitz