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Die Verantwortung des Vermieters für Vogelkot auf dem Balkon

Ein sehr häufiges Streitthema zwischen Mietern und Vermietern sind von Vögeln verursachte Verschmutzungen des vermieteten Balkons. Treten diese Verunreinigungen gehäuft auf, stellt sich nicht selten die Frage, ob diese in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen und von diesem zu beseitigen sind. Über diese Rechtsfrage hatte nunmehr das Amtsgericht Hanau, Urteil vom 25.10.2023, Aktenz. 94 C 21/22, zu befinden.

 

Sachverhalt:

Der Balkon einer Mieterin wurde regelmäßig durch Taubenkot verunreinigt. Sie war der Meinung, dass dies in den Verantwortungsbereich ihres Vermieters fällt, sodass dieser den Balkon zumindest reinigen müsse. Nachdem sie den Vermieter erfolglos aufgefordert hatte, kürzte die Mieterin die Miete um monatlich 50 Euro. In der Folge erhob der Vermieter Zahlungsklage vor dem AG Hanau.

 

Entscheidungsgründe:

Nach Ansicht des AG Hanau liegen die von Vögeln verursachten Verschmutzungen des vermieteten Balkons nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. So habe der Vermieter keinerlei Einfluss auf das Verhalten von Vögeln. Bei dem Vogelkot verwirkliche sich vielmehr das allgemeine Risiko, welches in der Sphäre der Mieterin selbst liege. Ein die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch mindernder Mangel i.S.v. § 536 Abs. 1 BGB könne nach Ansicht des Gerichts nur bei besonders extremen Verschmutzungen vorliegen. Die Mieterin habe daher weder einen Anspruch gegen den Vermieter auf Reinigung des Balkons noch ein Recht zur Mietminderung.

Das gelte nach Ansicht des Gerichts erst recht, wenn die Wohnung ohne eine Abwehreinrichtung, bspw. einem Taubennetz, vermietet wurde. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Pflicht des Vermieters, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, § 535 Abs. 1 S. 2 BGB. Für die Reinigung der angemieteten Wohnung und des dazugehörigen Balkons sei anders als bei Gemeinschaftsanlagen nicht der Vermieter, sondern allein die Mieterin zuständig. Das AG Hanau gab der Klage des Vermieters daher statt und verurteilte die Mieterin zur Zahlung der rückständigen Miete.

 

Eva-Maria Meichsner
Rechtsanwältin

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