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Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Das Bundesarbeitsministerium hat die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel zur Veröffentlichung freigegeben. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden sollen. Betriebe, die die vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzten, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.

 

Umfassende Regelungen zentraler technischer Aspekte des Infektionsschutzes

Um den SARS-CoV-Arbeitsschutzstandart des Arbeitsministeriums zu konkretisieren und auf eine verbindliche rechtliche Ebene zu stellen, wurden in der in Koordination mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe entwickelt. Dabei werden neben Arbeitgebern auch die Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes wie Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner angesprochen und die Instrumente des Arbeitsschutzes, wie z.B. die arbeitsmedizinische Vorsorge in Bezug genommen. Die Maßnahmen erfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Da Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, z.B. die Nutzung von Mund-Nasen-Bedeckungen.

 

Vorgaben zum Umgang mit besonders schutzbedürftig Beschäftigten

Neben der Fokussierung auf Maßnahmen der sicheren Gestaltung und Prävention umfasst die Regel auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftig Beschäftigten. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Gleichwertige oder strenge Regeln, z.B. zum Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin beachtet werden. Die Empfehlungen der Berufsgenossenschaften zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die sich ebenfalls am Arbeitsschutzstandart des Ministeriums orientieren, werden zusätzlich für branchenspezifische Konkretisierungen empfohlen. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in Betrieben zu beurteilen.

 

René Illgen
Rechtsanwalt

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