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Die Klage auf künftige Räumung und deren Voraussetzung

Üblicherweise wird eine Räumungsklage erhoben, soweit der Mieter nach einer ordnungsgemäßen Kündigung die Wohnung nicht fristgerecht geräumt und herausgegeben hat. Allerdings ist es dem Vermieter auch möglich, ein Urteil zu erstreiten, welches auf den (zu)künftige Räumungsanspruch gerichtet ist. Allerdings muss der Mieter hierbei erkennen lassen, nicht fristgerecht räumen zu wollen.

 

Sachverhalt

Die klagende Vermieterin kündigte dem Beklagten im Juni 2020 wegen Eigenbedarfs zum 31.03.2021. Diesem Kündigungsschreiben widersprach der Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2021. Der Widerspruch wurde damit begründet, dass der Beklagte wohl auf Wohnungssuche seit der Kündigung sei, allerdings bislang keinen Ersatzwohnraum gefunden habe. Sollte der Beklagte alsbald Ersatzwohnraum finden, würde er dies der Klägerin entsprechend mitteilen. Derzeit drohe dem Beklagten allerdings zum 31.03.2021 Obdachlosigkeit und dies würde eine nicht zu rechtfertigende Härte nach § 574 Abs. 2 BGB darstellen.

Daraufhin erhob die Klägerin bereits im Februar 2021 Klage zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Räumungsbegehren sollte spätestens zum 31.03.2021 erfolgen. Allerdings fand der Beklagte zwischenzeitlich geeigneten Wohnraum und zog fristgerecht aus, wodurch die Klage übereinstimmend erledigt erklärt wurde. Nunmehr sind lediglich die Kosten des Rechtsstreits strittig, wobei sich die Frage stellt, war die ursprüngliche Klage zulässig und begründet.

Das mit dem Rechtsstreit ursprünglich befasste Amtsgerichts hat die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Daraufhin hat der Beklagte eine sofortige Beschwerde eingelegt und das Landgericht hat die Entscheidung abgeändert. Hiergegen wendet sich die Klägerin nunmehr mit der Rechtsbeschwerde. Mit Erfolg?

 

Rechtslage

Die Rechtsbeschwerde ist erfolgreich. Vorliegend wurde eine Klage auf Verurteilung zur künftigen Räumung erhoben. Eine solche Klage ist erfolgreich, wenn der Vermieter aufgrund der Erklärung oder sonstiges Verhalten des Mieters davon ausgehen muss, eine fristgerechte Räumung bzw. Herausgabe wird nicht erfolgen.

Vorliegend hat der Beklagte zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Kündigungserklärung widersprochen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses gefordert. Die Geltendmachung einer unzumutbaren Härte des im Übrigen die Kündigung hinnehmenden Mieters noch vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist hat nicht zur Folge, dass dem Vermieter die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung des Bestehens seines Räumungsanspruchs bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit versperrt wird. Auch wenn der Beklagte dem Kündigungsbegehren nicht explizit widersprochen hat, hatte die Klägerin Besorgnis, dass der Beklagte nicht rechtzeitig ausziehen werde, da die bisherige Wohnungssuche erfolglos war und die zukünftige ebenfalls sehr ungewiss sei. Somit sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

 

 

Michelle Freitag
Rechtsanwältin

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