Die Fallstricke des § 181 BGB
Der § 181 BGB formuliert für Vertreter zum einen das Verbot des Insichgeschäfts, als auch das Verbot der Mehrfachvertretung. Damit enthält die gesetzliche Regelung zwei verschiedene Verbotsvarianten des Selbstkontrahierens. Diese Beschränkungen werden im geschäftlichen Verkehr oftmals nicht genügend beachtet und können daher zur Rechtsunwirksamkeit geschäftlicher Entscheidungen führen, die die Effizienz der Geschäftstätigkeit behindern.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 17.01.2023 (Az. II ZB 6/22) klargestellt, dass sich Vorstände von Aktiengesellschaften nicht selbst zu Geschäftsführern einer Tochtergesellschaft mbH bestellen können. Die beiden Vorstände hatten, den bis dahin üblichen Weg der Bestellung durch einen Dritten, hier einen Rechtsanwalt, gewählt, um den Anschein eines Insichgeschäftes zu vermeiden. Der BGH entschied, dass dieser Umweg nichts an dem Vorliegen eines Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB ändere. Das Registergericht hatte die Eintragung der GmbH damit wegen mangelhafter Geschäftsführerbestellung zu Recht abgelehnt.
Die Entscheidung macht deutlich, dass gerade in Konzernstrukturen, darauf geachtet werden muss, die Vertretungsbefugnisse der Leitungsebene so auszugestalten, dass die Beschränkungen des § 181 BGB die Geschäftstätigkeit durch unwirksame Rechtsgeschäfte nicht negativ beeinflussen. Dies ist aber auch auf Gesellschaften und Genossenschaften übertragbar.
Üblicherweise wird daher die Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Da diese Befreiung auch Risiken des Missbrauchs birgt, ist genau abzuwägen, ob der Geschäftsführer nur vom Verbot des Insichgeschäftes oder/und auch vom Verbot der Mehrfachvertretung befreit werden soll. Da diese Befreiung in das Handelsregister eingetragen werden muss, ist darüber hinaus auf eine genaue Formulierung des betreffenden Beschlusses zu achten. So hat das Registergericht die Eintragung einer beantragten Befreiung abgelehnt, da der Beschluss die Formulierung enthielt: „Der Geschäftsführer ist von der Beschränkung des § 181 BGB befreit.“ Da das Gesetz jedoch zwei Varianten von Verboten enthält, war nicht ersichtlich, welche Regelung gemeint und gewollt war.
Die Entscheidungsgremien sind daher gehalten, die Notwendigkeit und den Umfang einer Befreiung der Geschäftsführung von den Beschränkungen des § 181 BGB genau abzuwägen und die erforderliche Beschlussfassung eindeutig zu formulieren.
Letztlich bleibt zu betonen, dass dies auch die Korrelation von Gesellschaften oder Genossenschaften mit WEG-Verwaltung etc. betrifft.
Sebastian Tempel
Rechtsanwalt