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Die Eigenbedarfskündigung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten

Nach dem Urteil des BGH vom 02.09.2020, Aktenz. VIII ZR 35/19, können sich auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten auf einen Eigenbedarf gegenüber dem Mieter berufen und das Mietverhältnis als Neuerwerber gemäß §§ 573 Abs. 2 Nr. 2, 577 a Abs. 1a S. 2 BGB ohne Sperrfrist kündigen.

 

Der Fall

Hintergrund der Entscheidung war eine Räumungsklage eines geschiedenen Vermieterehepaares gegen ihren Mieter. Das Mietverhältnis über ein Einfamilienhaus bestand seit 2001 zunächst mit dem Vater des geschiedenen Klägers. Nachdem der Vater das Grundstück nebst Einfamilienhaus an die Kläger im Jahr 2015 übereignet hatte, ließen sich die Kläger, die bereits seit 2013 in Trennung lebten, im Jahr 2016 scheiden. 2017 kündigten sie den Mietvertrag mit dem Beklagten wegen Eigenbedarfs, da die Klägerin mit den beiden ehelichen Kindern und ihrem neuen Lebensgefährten in das Einfamilienhaus einziehen wollte. Der Beklagte verweigerte die Räumung. Nach seiner Ansicht können sich die Kläger aufgrund der Scheidung auf keinen Eigenbedarf berufen. Zudem hätte die Eigenbedarfskündigung, wenn überhaupt, gemäß § 577 a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB erst nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist ab dem Grundstückserwerb erklärt werden können.

 

Die Entscheidung

Nach Ansicht des BGH muss die dreijährige Sperrfrist nach 577 a Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht eingehalten werden. So habe es sich zwar grundsätzlich bei den Klägern um mehrere Erwerber i.S.d. Vorschrift gehandelt. Allerdings gehören die Kläger derselben Familie i.S.v. 577 a Abs. 1a S. 2 BGB an. Daran habe sich weder durch die Trennung noch durch die Scheidung etwas geändert. Bei der 2013 ins BGB neu eingeführten Vorschrift hat sich der Gesetzgeber an der Regelung der Eigenbedarfskündigung in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB orientiert, sodass auch auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Nach der Rechtsauffassung des BGH sind Personen, die sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen nach § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO berufen können, Familienangehörige i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und damit auch Familienangehörige nach § 577 a Abs. 1a S. 2 BGB, bei denen das Gesetz von der Einhaltung der Sperrfrist ausdrücklich eine Ausnahme macht. Dies gelte unabhängig davon, ob tatsächlich (noch) ein Näheverhältnis besteht, sodass auch getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten darunterfallen.

 

 

 

Eva-Maria Meichsner

Rechtsanwältin

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