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Die Bonitätsprüfung des Mieters – Haftungsfalle für den Verwalter

Der Verwalter ist auf Grund des bestehenden Verwaltervertrages zur sorgfältigen Auswahl eines Mieters verpflichtet, wenn die Vermietung Bestandteil des Verwaltervertrages ist. Bestandteil der Mieterauswahl ist grundsätzlich auch die Bonitätsprüfung.

Der Verwalter genügt dieser Pflicht nicht allein dadurch, dass er eine Selbstauskunft des Mietinteressenten einholt. Vielmehr hat er sich durch die Vorlage weiterer Unterlagen wie z.B. Lohnbescheinigungen oder –abrechnungen, Schufa-Auskünfte, usw. von der finanziellen Leistungskraft des Mietinteressenten zu überzeugen. Problematisch ist die Frage bei Selbstständigen und Freiberuflern, wo weitere Unterlagen, wie z.B. Auskünfte oder Bescheinigungen des Steuerberaters vorliegen sollten.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 14.03.2013 (Az. I – 12 U 55/12) eine Haftung des Verwalters verneint, wenn dem Eigentümer bekannt ist, dass diese weitergehenden Unterlagen dem Verwalter nicht vorliegen, er aber mit dem Abschluss des Mietvertrages einverstanden ist.

Dem Verwalter ist zu empfehlen, bei der Einholung der Zustimmung zur Vermietung auf fehlende Bonitätsunterlagen hinzuweisen.

Dietmar Strunz
Rechtsanwalt