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Deutliche Anpassung der Pfändungsfreibeträge

Mit Bekanntmachung vom 20.03.2023 (BGBl. 2023, Teil 1, Nr. 79) wurden die Pfändungsfreigrenzen für Lohnpfändungen wiederum deutlich angehoben. Ab 01.07.2023 gelten für bereits gefasste Pfändungsbeschlüsse, in denen auf § 850c ZPO verwiesen wird, die neuen Freigrenzen automatisch für alle nach dem 01.07.2023 ausgezahlten Lohn- bzw. Gehaltsleistungen.

So ist der Nettolohn

  • eines Schuldners ohne Unterhaltspflichten erst ab einem Betrag von 1.410,00 € pfändbar, und zwar dann 5,40 € monatlich,
  • eines Schuldners, der einer Person unterhaltspflichtig ist, erst ab einem Betrag von 1.940,00 € pfändbar, und zwar dann 4,98 € monatlich
  • eines Schuldners, der zwei Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, erst ab einem Betrag von 2.230,00 €, und zwar dann 2,38 € monatlich.

Es empfiehlt sich, die Zahlungen des Arbeitgebers als Drittschuldner ab 01.07.2023 auf Anwendung des neuen Rechts zu überprüfen, da ein Rückforderungsrecht des Schuldners für zu viel überwiesene Beträge besteht.

 

Sebastian Tempel
Rechtsanwalt