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Der genehmigte Urlaub in der Corona-Krise – Was ist vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten?

 

Darf der Arbeitgeber genehmigten Urlaub dem Arbeitnehmer streichen?

Wenn die Reisepläne feststehen, darf vom Arbeitgeber der genehmigte Urlaub nur in seltenen Ausnahmefällen gestrichen werden. Dazu kann unter Umständen auch die Corona-Pandemie gehören. Grundsätzlich verbleibt es bei dem genehmigten Urlaub. Daran müssen sich auch umgekehrt die Arbeitnehmer halten.

 

Genehmigten Urlaub streichen – hohe Hürden

Jedes Unternehmen hat das Recht, die Urlaubsplanung der Arbeitnehmer so abzustimmen, dass die Betriebsabläufe möglichst wenig beeinträchtigt werden. Generell gilt per Bundesurlaubsgesetz, dass Unternehmen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen haben. Eine einmal erteilte Zusage muss daher eingehalten werden.

Das gilt auch bei der nachträglichen Feststellung, dass der Zeitpunkt für das Unternehmen nicht passt. Dementsprechend müssen besondere Voraussetzungen vorliegen, um dem Arbeitnehmer den genehmigten Urlaub zu streichen oder verschieben zu lassen.

 

Arbeitgeber: Rücknahme der Zusage nur bei wichtigem Grund

Nicht ausreichend ist es beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer gebraucht wird, um vorrübergehend Auftragsspitzen personell abzusichern oder um ein hohes saisonal bedingtes Arbeitsaufkommen zu bewältigen. Den Urlaub zu streichen braucht einen gewichtigen Ausnahmegrund, wie etwa:

– die Folge einer Naturkatastrophe

– eine existenzbedrohende Unternehmerkrise, die nur mit Hilfe des Arbeitnehmers abgewandt werden kann.

Das Coronavirus könnte eine solche Notlage sein, die die Urlaubsplanung durchkreuzen darf. Nämlich dann, wenn das Unternehmen wegen der Corona-Pandemie tatsächlich während des geplanten Urlaubs des Arbeitnehmers vor dem Zusammenbruch steht.

 

Auch Arbeitnehmer sind an genehmigten Urlaub gebunden

Will der Arbeitnehmer bereits verbindlich genehmigten Urlaub ändern, ist das nur schwer möglich. Denn auch hier gilt der Grundsatz: „genehmigt ist genehmigt“. Daran ändert auch die Corona-Pandemie nicht viel. Die damit verbundenen behördlichen Ausreise- und Ausgangsbeschränkungen reichen als Grund für den Arbeitnehmer nicht aus, dass der Arbeitnehmer bereits genehmigten Urlaub wieder einseitig zurücknehmen kann.

 

gez. René Illgen
Rechtsanwalt

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