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Delegierung von Entscheidungskompetenzen auf den WEG-Verwalter

Gegenstand des Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 04.09.2023, Az. 11 S 68/22, war ein nach der Reform des WEG am 15.9.2021 gefasster Beschluss. Demnach sollte der Verwalter im Falle von Beschlussanfechtungsklagen gegen die Gemeinschaft selbst zur Entscheidung darüber befugt sein, welchen Anwalt er zu welchen Konditionen für die Gemeinschaft bezüglich der Klageabwehr mandatiert.

 

Hintergrund

Gemäß § 27 WEG ist der Verwalter gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind. Weil die Tatbestandsvoraussetzungen für jede Gemeinschaft individuell ermittelt werden müssen hat der Gesetzgeber außerdem die Beschlusskompetenz über die Erweiterung oder Beschränkung dieser Kompetenz eingeräumt.

 

Die Entscheidung

Das LG Karlsruhe ist der Ansicht, die Gemeinschaft müsse zumindest die Person des Rechtsanwaltes durch Beschluss bestimmen, wenn der Verwalter schon über die Vereinbarung einer über die gesetzlichen Gebührentatbestände hinausgehende Honorierung des Anwaltes vereinbaren dürfe. Anderenfalls widerspreche der Beschluss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Denn wenn die Gemein-schaft zu höheren als den gesetzlichen Ausgaben verpflichtet werden solle, müssten dafür besondere Gründe vorliegen, wie eine besondere Qualifikation oder ein besonderes Vertrauensverhältnis. Anderenfalls wären Vergleichsangebote einzuholen.

 

 

Noreen Walther
Rechtsanwältin

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